Neben den Hauptleistungspflichten bestehen im Arbeitsverhältnis zahlreiche Nebenpflichten. Auch der Verstoß gegen solche Nebenpflichten kann auf Seiten des Arbeitgebers Schäden verursachen:Die Telefonannahmemitarbeiterin erscheint zu spät zur Arbeit, weswegen ein entnervter Anrufer es bei der Konkurrenz versucht und einen lukrativen Auftrag dorthin vergibt…
Vielfach stellt sich für den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeber aber das Problem, dass zwar der Nachweis des Pflichtenverstoß unproblematisch ist, der Nachweis und die Darlegung des ursächlich darauf beruhenden Schadens sich aber weitaus schwieriger gestaltet.
Vertragsstrafenregelungen haben sich daher schon immer großer Beliebtheit erfreut. Im Arbeitsvertrag wird hierbei festgelegt, dass bei einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten eine Vertragsstrafe verwirkt ist, die üblicherweise der Höhe nach auf ein oder zwei Monatsgehälter begrenzt wird. Zugleich behält sich der Arbeitgeber aber in der Regel vor, bei Nachweis eines höheren Schadens auch diesen geltend zu machen.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 – 8 AZR 196/03 – auch nach Novellierung des BGB und des Verbots von Vertragsstrafen aus § 309 Nr. 6 BGB daran festgehalten, dass Vertragsstrafen im Arbeitsverhältnis zulässig vereinbart werden können, da nach § 310 Abs. 4 BGB bei der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu beachten sind, so dass man annehmen könne, dass die Vereinbarung von Vertragsstrafen auch nach der neuen Gesetzeslage zulässig ist, sofern sie keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers beinhalten. Das BAG hat insbesondere klargestellt, dass Vertragsstrafenregelung hinreichend klar bestimmt sein und in einem angemessen Verhältnis zum erwartenden Schaden und zum Entgelt des Arbeitnehmers stehen muß. Hier wird von der Rechtsprechung in der Regel das Abstellen auf die Monatsvergütung als angemessen beurteilt.
Das LAG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 01.03.2006 – 4 Sa 1568/05 – nun mit einer Vertragsstrafenregelung aus einem formularmäßigen Lizenzfußballervertrag befasst, die bei Verstößen des Spielers gegen die Vertragspflichten eine Geldbußen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt vorsah. Nachdem der Kläger in einem Spiel die Rote Karte erhalten und wegen Tätlichkeit vom Sportgericht drei Meisterschaftsspiele gesperrt worden war, verhängte der Arbeitgeber eine Geldbuße in Höhe eines Monatsgehalts und wies darauf hin, dass der Kläger die geahndete Tätlichkeit schuldhaft begangen habe, dadurch als Spieler im Abstiegskampf nicht zur Verfügung gestanden hatte und seine Arbeitsleistung in Form der Teilnahme an Meisterschaftsspielen nicht erbringen konnte.
Das LAG Düsseldorf stellte unter Berücksichtigung der nach dem BAG im Zusammenhang mit Vertragsstrafenregelungen zu beachtenden Kriterien nun fest, dass der vertraglich vereinbarte Pflichtenkatalog mit der Vertragsstrafenregelung nicht eindeutig und bestimmbar korrespondierte, so dass für den Spieler nicht von vornherein bewusst sein konnte, welche Sanktionen für sein Verhalten vom Arbeitgeber verhängt würden.
Außerdem wies das LAG auch darauf hin, dass der gesperrte Spieler zwar phasenweise nicht an Spielen teilnehmen, aber alle anderen vertraglichen Tätigkeiten außerhalb des Spielbetriebes und des Spielfeldes erfüllen konnte, so dass kein Recht des Arbeitgebers auf Verweigerung des Gehalts bestand.
Fundstelle: Pressemitteilung LAG Düsseldorf 20.04.2006
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser