In Arbeitsverträgen wird häufig eine Klausel verwendet, wonach ein Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung mit Ablauf des 65. Lebensjahres oder des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Altersrente erfüllt, enden soll. Das BAG hat sich nun mit der Wirksamkeit einer ähnlichen Regelung in anderem Zusammenhang befasst.

Der Entscheidung des BAG vom 18. Mai 2006 – 6 AZR 631/05 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war Mitte der 90er Jahre wegen einer Personaleinschränkung beendet worden. Aufgrund tariflicher Regelungen erhielt sie hiernach jahrelang eine Überbrückungsbeihilfe, die durch die Beklagte aber Ende 2003, als die Klägerin das 60. Lebensjahr vollendet hatte, eingestellt wurde.

Hiergegen richtete sich die Klage.

Die Beklagte verwies darauf, dass sich die Zahlungseinstellung nach einer tariflichen Regelung rechtfertigt, wonach Überbrückungshilfe nur für Zeiten vor Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt – was auf die Klägerin zutraf -, gezahlt werden soll.

Die Klägerin entgegnete, dass schon der Wortlaut der tariflichen Bestimmung die vorgezogene Altersrente für Frauen nicht erfasse. Selbst wenn dem aber so wäre, stelle die Regelung eine Benachteiligung der Frauen dar und verstoße gegen Art. 3 GG und § 611a BGB.

Das BAG hat die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Hierbei hat das Gericht vor allem auf den Zweck der Überbrückungshilfe abgestellt, der darin liege, Überbrückungsbeihilfe nur solange zu gewähren, wie sie für eine Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess notwendig ist. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Einstellung der Zahlung vorgezogenes Altersruhegeldes beziehen konnte, sei von da an ihr Lebensunterhalt durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet gewesen.

Eine Diskriminierung des Geschlechts vermochte das BAG nicht zu erkennen, weil die tarifliche Regelung nicht an das Geschlecht, sondern allein an die Möglichkeit, vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, anknüpfe. Die unterschiedliche Behandlung sei durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Dass der Gesetzgeber die Besserstellung (früherer Renteneintritt) auch mit Nachteilen (geminderte Rentenhöhe) verbunden hat, sei allein seine Entscheidung. Die Tarifvertragsparteien seien zur Kompensation dieser Nachteile im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie nicht verpflichtet.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 34/06 des BAG vom 18.05.2006

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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