Der FC Union Berlin kommt offensichtlich nicht zur Ruhe. Das ArbG Berlin hat in seiner weiteren Entscheidung vom 26.09.2006 – 36 Ga 16919/06 – den Fußballverein wiederum dazu verpflichtet, einen in die Verbandsligamannschaft „versetzten“ Spieler bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Rahmen des Trainingsbetriebes der Regionalligamannschaft einzusetzen.
Ein Spieler war aus dem Kader der Regionalligamannschaft gestrichen und dem Trainings- und Spielbetrieb der Verbandsligamannschaft zugewiesen worden. Hiergegen wehrte es sich im Verfügungsklageverfahren und machte einen Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen des Spielbetriebes der Regionalligamannschaft geltend. Wie schon im Verfahren – 35 Ga 16918/06 – entsprach das ArbG Berlin dem Antrag im Eilverfahren. Hierbei stellte es darauf ab, daß der Spieler einen Vertrag für die Regionalliga besitze. Bei einem Einsatz in einer unterklassigen Mannschaft sei aufgrund der Besonderheiten des Berufsfußballsports der drohende Verlust der Trainingspraxis bei Training auf geringerem Niveau zu Gunsten des Spielers zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung ist allerdings die Berufung möglich.
Fundstellen:
Pressemitteilung 41/06 des ArbG Berlin zum Urteil – 36 Ga 16919/06 –
Pressemitteilung 39/06 des ArbG Berlin zum Urteil – 35 Ga 16918/06 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser