Alle Jahre wieder gibt es Extrakohle zu Weihnachten. Das gilt jedenfalls für einen grossen Teil der Arbeitnehmer, wenngleich es immer weniger werden.
Manch einer, der sich zu Weihnachten mal was schönes geleistet hat, weil er zum einen Weihnachtsgeld bekommen hat, zum anderen einen tollen neuen Job in Aussicht, reibt sich aber verwundert die Augen, wenn der alte Arbeitgeber nach dem Jobwechsel das Weihnachtsgeld zurückfordert. Wann muss man mit einer Rückzahlung des Weihnachtsgeldes rechnen?
Eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt nur in Betracht, wenn sie für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers vereinbart wurde oder ein Tarifvertrag die Rückzahlung vorsieht. Es reicht also nicht, wenn im Arbeitsvertrag ein allgemein gehaltener Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung enthalten ist.
Häufig wird aber eine Rückzahlungspflicht vereinbart, wenn der Arbeitnehmer kurz nach dem Erhalt des Weihnachtsgeldes ausscheidet (z.B. durch Kündigung). Aber auch dann, wenn eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart wurde (oder bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes ein entsprechender Vorbehalt erklärt wurde), darf diese bestimmte Grenzen nicht überschreiten, so die Rechtsprechung:
• Ist das Weihnachtsgeld geringer als 102,26 € (früher: 200 DM), ist eine Rückzahlungsklausel gänzlich unzulässig.
• Wird – wie meistens – ein Weihnachtsgeld gezahlt, das höher ist, jedoch ein Bruttomonatsentgelt nicht übersteigt, ist eine Klausel zulässig, die eine Rückzahlung vorsieht, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres ausscheidet. Wer also vor dem 31.03. des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld zurückzahlen.
• Beträgt das Weihnachtsgeld ein Bruttomonatsgehalt oder mehr, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30.06. des Folgejahres binden. Kündigt der Arbeitnehmer zu einem früheren Beendigungsdatum (entscheidend ist das Datum des Ausscheidens, nicht der Kündigung), muss er das Weihnachtsgeld zurückzahlen.
Das ist übrigens auch der Grund, warum so viele Arbeitnehmer zum 1. April wechseln. Also, dann lieber etwas später aussteigen. Es sei denn, der neue Job rechnet sich auch bei Rückzahlung des Weihnachtsgeldes!
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser