Im vom Bundesarbeitsgericht (vom 28.06.2006 – 10 AZR 407/05) entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin einer Ergotherapeutin dieser innerhalb der dreimonatigen Probezeit gekündigt.
Ihr Pech: Die Arbeitgeberin hatte im Arbeitsvertrag eine Klausel vorgesehen, die der Therapeutin untersagte, ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Umkreis Konkuurenz zu machen. Daran hielt sich die Therapeutin auch und verlangte das ihr gesetzlich als Gegenleistung nach §§ 74 ff. HGB zustehende Karenzentschädigung für die „Enthaltsamkeit“. Das kann teuer werden, nämlich bis zu 50 % des bisherigen Gehaltes für die Dauer eines Jahres. Für den Arbeitnehmer kann sich das richtig lohnen: Das Gesetz limitiert nämlich die Summe aus Karenzentschädigung und anderweitigem Zubrot auf 110 % des bisherigen Einkommens. Mit Arbeitslosengeld und Karenzentschädigung kann ein Arbeitnehmer also sogar mehr verdienen als während der Beschäftigung.
Fazit: Der „billige“ Arbeitsvertrag vom Kiosk mit Formulierungen, die man nicht überblickt, kann teuer werden. Geiz ist geil und wer geil ist, vergisst bekanntlich meist das Denken. Also: Lieber gleich zum Anwalt.
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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