Das Landesarbeitsgericht Mainz (Urteil vom 24.01.2006 – 5 Sa 817/05) kippte eine Kündigung eines Gerüstbauers, die der Arbeitgeber damit begründet hatte, der Arbeitnehmer weise die für seinen Job erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht auf. Das Gericht begründete seine Ansicht, auch unzureichende Sprachkenntnisse könnte der Arbeitgeber nicht zum Anlass für eine Beendigung nehmen, unter anderem damit, dass der seit mehr als 30 Jahren im Gerüstbau tätige Arbeitnehmer nicht fortbildungsunwillig sei und die Arbeitgeberin ihn seit Jahren ohne Vorbehalte beschäftigt habe.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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