kommt drauf an, meinte das Oberlandesgericht Oldenburg in zwei Arzthaftungsprozessen und gab im einen Fall dem Zahnarzt, im anderen Fall dem Patienten recht.

In beiden Fällen hatten Patienten ihre behandelnden Zahnärzte auf Schmerzensgeld verklagt, weil es unter anderem zu allergischen Reaktionen gegen den eingebrachten Zahnersatz gekommen sein soll. Die Richter erkannten jedoch nur in einem der beiden Fälle einen für den Schadensersatzanspruch notwendigen Behandlungsfehler.

Im ersten Fall hatte die Klägerin sich vier Implantate einbringen lassen. Der beklagte Zahnarzt, der die Nachversorgung übernommen hatte, setze eine Zahnersatzkonstruktion auf die Implantate. Mit dem eingebrachten Zahnersatz war die Klägerin aber sehr unzufrieden. Neben anderen Mängeln habe der Zahnarzt für den Zahnersatz Materialien verwendet, die sich mit den Metallen der eingebrachten Implantate nicht vertragen hätten. Aufgrund einer Unverträglichkeit der von dem Zahnarzt verwendeten Materialien sei es zu Magen- und Darmbeschwerden und anderen allergischen Reaktionen gekommen. Sie warf dem Zahnarzt vor, dass er vor der Eingliederung des Zahnersatzes Materialtests hätte durchführen müssen.

Das sah das Oberlandesgericht jedoch anders. Nach Ansicht der Richter sei dem Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen, wenn es bei einer implantat-getragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt. Darüber hinaus bestehe für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bei dem Patienten vorliegen (Aktenzeichen 5 U 147/05).

Im zweiten Fall stellte der Senat des Oberlandesgerichts dagegen einen groben Behandlungsfehler des Zahnarztes fest. Hier hatte die Klägerin nämlich den behandelnden Zahnarzt vor der Zahnsanierung durch Übergabe des Allergiepasses über eine Allergie gegen Palladiumchlorid informiert. Die Verwendung von Zahnersatz mit einem Palladiumanteil von 36,4 % in der Edelmetalllegierung stelle unter diesen Umständen einen groben Behandlungsfehler dar, so das Oberlandesgericht. Gleichwohl konnte das Gericht der auf 45.000,- € Schmerzensgeld klagenden Patientin nur 1000,- € Schmerzensgeld zusprechen. Zwar führt ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast, so dass in diesem Fall der Zahnarzt zu beweisen hatte, dass der Behandlungsfehler für Reaktionen im Körper der Patientin nicht ursächlich war. Ein Sachverständiger war jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für fast alle von der Klägerin angeführten Beeinträchtigungen wie z.B. eine Vorwölbung der Bandscheibe, Gallenblasensteine, Virusgrippe oder eine Handgelenksversteifung gänzlich unwahrscheinlich oder gar auszuschließen ist. Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfolgte daher nur im Hinblick auf vorübergehende allergische Reaktionen im Mundraum und im Gesicht und damit nur zu einem kleinen Teil des im Arzthaftungsprozess geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (Aktenzeichen 5 U 31/05).

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 21.09.2007
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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