Es ist mehr als eine Ahnung, man weiß es meistens schon vorher. Mit der vielsagenden Mitteilung einer Kollegin oder eines Kollegen beginnt meistens nicht ein „DankeschönfürdietolleArbeitGespräch“, sondern das Sechs-Augen-Gespräch beim Chef, in dem man erfährt, dass man sich einen neuen Job suchen muß. Sechs-Augen-Gespräch deshalb, weil der Arbeitgeber gerne einen Zeugen dabeihat, der Arbeitnehmer zwar auch, aber er darf meistens nicht. Und versucht es meistens auch gar nicht. Es könnte ja sein, dass es doch um etwas anderes geht und dann kommt es natürlich nicht gut, wenn der Anwalt des Vertrauens ebenfalls um Einlaß im Vorzimmer bittet. Nur bei eindeutiger Ansage eines Trennungsgespräches trauen sich Beschäftigte, ein Betriebsratsmitglied, oder bei Führungskräften, ein Mitglied des Sprecherausschusses mitzunehmen. Die Arbeitgeberseite geht stets gut vorbereitet und häufig mit Justitiar oder Anwalt in dieses Gespräch: Immer noch kommt es vor, dass Arbeitnehmer in Panik oder Konfusion einen vorbereiteten Aufhebungsvertrag unterschreiben, weil dessen Vorlage oft auch mit der Drohung einer fristlosen Kündigung garniert wird. Wer schreibt, der bleibt, kehrt sich dann in das schiere Gegenteil. Die Unterschrift ist kaum noch anzugreifen, allenfalls wegen Anfechtung mit einer Drohung mit einer ungerechtfertigten Kündigung. Als Arbeitnehmer sollte man in solchen Situationen ausnahmslos auf einer Bedenkzeit bestehen und sich ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht entscheiden.
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- 24. März 2008
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Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Verfasst von: RA Michael W. Felser
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