Welche nachteiligen Auswirkungen das Fehlen einer Beamtenklausel in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag in Bezug auf den Versicherungsschutz des Beamten haben kann, zeigt das Urteil des LG Berlin vom 19.06.2007 – 7 O 421/05 – auf. In der Entscheidung wird vor allem thematisiert, auf welche Berufe eine verbeamtete Postzustellerin verwiesen werden kann.

Die Postzustellerin hatte im Jahr 2003 eine Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit abgeschlossen. Der Vertrag enthielt keine sog. Beamtenklausel. Ab Sommer 2004 war die Beamtin dann arbeitsunfähig und wurde nach Einholung von Gutachten vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Ihr wurde zwar ein Restleistungsvermögen bescheinigt. Eine Weiterbeschäftigung scheiterte aber daran, daß kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Die Beamtin machte gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Diese lehnte ab und verwies unter Bezugnahme auf ein berufskundliches Gutachten darauf, daß nach den Versicherungsbedingungen keine Berufsunfähigkeit vorläge und die Beamtin auch noch als Postabfertigerin bzw. Fachkraft für Postdienstleistungen in der Eingangsbearbeitung, als Mitarbeiterin Poststelle oder als Fachkraft im Postverteilzentrum tätig werden könne.

Die Beamtin erhob Klage und führte aus, sie sei zu mindestens 50 % außerstande, ihren erlernten Beruf bzw. eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Eine Verweisung in den Schalterdienst komme nicht in Betracht, weil sie dafür eine besondere Ausbildung machen müsse. Versichert habe sie auschließlich den Beruf als Postzustellerin, was zu einer  Einordnung in die höchste Schadensstufe geführt habe. Ein Verweis auf eine andere Tätigkeit komme auch daher nicht in Betracht.

Das LG Berlin wies die Klage ab. Die Richter wiesen darauf hin, daß mangels Vereinbarung einer Beamtenklausel im Versicherungsvertrag nicht schlicht auf den Umstand der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand abgestellt werden könne. Die Klägerin müsse vielmehr nach den allgemeinen Versicherungsbedigungen darlegen, daß sie zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Klägerin nach den Versicherungsbedigungen infolge ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, dauern zu mindestens 50 % außerstande wäre, ihren Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Berufsunfähigkeit könne auch angenommen werden, wenn über die Dauer von sechs Monate ununterbrochen Erwerbsunfähigkeit im vorbenannten Sinne vorgelegen hätte.

Richtig sei, daß grundsätzlich der Beruf der Briefzustellerin versichert worden sei. Das ändere aber nichts an der Verweisbarkeit auf die von der Versicherung benannten Berufe. Die Klägerin könne sich der Verweisbarkeit nicht durch den bloßen Hinweis darauf,sie könne keiner Verweisungstätigkeit nachgehen, entziehen. Immerhin habe die beklagte Versicherung die Verweisungstätigkeiten bezüglich der sie prägenden Merkmale konkretisiert. dann hätte es der Klägerin oblegen, im Einzelnen darzulegen, warum sie auf die Vergleichsberufe nicht verwiesen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, daß mit den Verweisungstätigkeiten konkrete Einkommenseinbußen verbunden oder daß die Vergleichsberufe gesellschaftlich eine geringere Wertschätzung erfahren würden.

Fundstelle: Urteil des LG Berlin vom 19.06.2007 – 7 O 421/05 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenklausel.de

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