Die Umsetzung von Beamten auf Arbeitsposten bei Vivento beschäftigt immer wieder die Verwaltungsgerichte. Das OVG Lüneburg hat sich jetzt nach Einstellung eines Eilverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung im Rahmen der Kostenentscheidung mit dem Anspruch der betroffenen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung befaßt.  Bisweilen gibt es aber auch trotz amtsangemessener Beschäftigung Ärger.

Ein Beamter sollte als Projektmanager eingesetzt werden. Die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes sollte damit aber nicht einhergehen.

Das OVG weist in seinem Beschluss vom 27.09.2007 – 5 ME 224/07 – darauf hin, daß Beamte grundsätzlich Anspruch auf Übertragung angemessener Funktionsämter haben. Es spreche einiges dafü, im Verhältnis zum Dienstherrn insoweit den Rechtsgedanken des § 266 BGB, wonach der ein Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist, zu berücksichtigen. Danach sei die bloße Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes ohne gleichzeitige Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes in Regel rechtswidrig. Die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes verschaffe dem Beamten in Zeiten der Umstrukturierung größere Sicherheit in Bezug auf seine künftige Verwendung.

Nur im Ausnahmefall kann dem Beamten im Rahmen seiner Treuepflicht abverlangt werden, sich vorübergehend mit der bloßen Übertragung eines angemessenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne zufrieden zu geben. Das komme dann in Betracht, wenn es aus besonderen Umständen nicht möglich ist, auch ein abstrakt-funktionelles Amt zu übertragen. Es sei dann aber Sache des Dienstherrn darzulegen, dass alle ihm zumutbaren Anstrengungen, auch ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu verschaffen, fehlgeschlagen sind, zu erläutern warum dies so war und wann mit einer Änderung der Sachlage gerechnet werden kann.

Die Deutsche Telekom AG könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf zurückziehen, ihre Organisation allein nach wirtschaftlichen Aspekten zu steuern, sondern müsse als Dienstherr bei Organisationsentscheidungen Art. 143 b Abs. 3 S. 1 GG beachten.

Fundstelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.09.2007 – 5 ME 224/07 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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