Das OVG Lüneburg hat sich in seinem Beschluss vom 25.07.2007 – 5 ME 137/07 – u.a. mit der Frage befaßt, ob eine Regelbeurteilung zum Zeitpunkt einer Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren bereits schriftlich vorliegen muß oder ob es ausreicht, daß die Gesamtbeurteilung im Ergebnis bereits feststeht.

Beamte hatten von einer Beförderungsdienststelle Mitteilungen erhalten, daß sie für die Besetzung einer Beförderungsstelle, die nicht ausgeschrieben war und auf die auch keine Bewerbungen im klassischen Sinn eingingen, nicht in Betracht kommen.  Zum Zeitpunkt der Mitteilung war der letzte Regelbeurteilungsstichtag zwar verstrichen. Allerdings wurden die Regelbeurteilungen der im Beförderungsverfahren unterlegenen Beamte erst wenige Tage nach der Mitteilung in Schriftform erstellt.

Die Behörde vertrat die Auffassung, daß er auf den Zeitpunkt der schriftlichen Ausstellung der Beurteilung nicht ankomme. Entscheidend sei gewesen, daß zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Beurteilungsnoten festgestanden haben. Die spätere schriftliche Ausfertigung der Regelbeurteilungen sei demgegenüber nur ein formeller Akt.
Dieser Sicht der Dinge erteilte das OVG unter Verweis auf § 40 Abs. 1 Satz 3 BLV ein Abfuhr. Nach dieser Regelung ist eine Beurteilung zur Personalakte zu nehmen, was den Rückschluß erlaubt, daß sie schriftlich zu erfolgen hat. Erst mit Unterschrift der Beurteiler und nach ihrer Eröffnung und Besprechung komme eine Beurteilung als geeignete Grundlage für Auswahlentscheidungen unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes in Betracht.

Fundstelle: Beschluß des OVG Lüneburg vom 25.07.2007 – 5 ME 137/07 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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