Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Neustadt (VG Neustadt, Urteil vom 13.03.2006 – 3 K 954/05.NW) verstösst die gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BhV (Beihilfevorschriften des Bundes) eingeführte Praxisgebühr auch dann nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Beamte als Folge seiner Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bereits eine Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V zu entrichten hat.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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