Grundsätzlich wandelt sich nach § 15 V TzBfG ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes um, wenn der Arbeitnehmer weiterhin und widerspruchslos beschäftigt wird. Nach einer neuen BAG – Entscheidung (Az.: 7 AZR 501/06) muss dieser Widerspruch jedoch nicht ausdrücklich bei der Weiterbeschäftigung erklärt werde.

Nach der Entscheidung des BAG kann der Widerspruch auch schon vor Ende des Vertrages erklärt werden. Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer vor Ende des befristeten Arbeitsvertrages den Wunsch geäußert, das Arbeitsverhältnis unbefristet fortzusetzen. Der Arbeitgeber erklärte schriftlich und vor Ende des Arbeitsverhältnisses, dass er dies ablehne. Nach der Befristung arbeitete der Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsplatz weiter, ohne dass der Arbeitgeber dem widersprach. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, er habe nun einen unbefristeten Arbeitsvertrag und erhob eine entsprechende Klage.

Der Mann hat sich geirrt; die Vermutung des Gesetzes hilft ihm nicht. Obwohl er mit Wissen der Arbeitgebers weiter gearbeitet hat, ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Ablehnung des Wunsches, unbefristet eingestellt zu werden, erfüllt nach Auffassung des BAG zugleich die Voraussetzungen des Widerspruches des Arbeitgebers. Dieser Widerspruch kann nach der Entscheidung auch schon vor Ablauf des vertraglichen Befristung erfolgen; insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mit dem Wunsch auf Fortsetzung herantritt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Haufe.de

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