Jedes neugewählte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Grundschulungen im Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz / Gesundheitsschutz. Auch neugewählte Personalratsmitglieder haben Anspruch auf solche Grundschulungen im Personalvertretungsrecht, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz / Gesundheitsschutz. Ein darüber hinausgehende Schulungsbedarf kann bei entsprechender Aufgabenverteilung im Betriebsrat oder Personalrat begründet werden (sog. Spezialschulung). Dazu muss aber die Erforderlichkeit der Betriebsratsschulung oder Personalratsseminar näher dargelegt werden. Es genügt, wenn der Seminarplan mehr als 50 % erforderliche Themen aufweist.
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- 11. März 2008
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Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Verfasst von: RA Michael W. Felser
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