Die Betriebsratswahl bedeutet Sonderkonjunktur für den im Betriebsverfassungsrecht versierten Anwalt. In loser Folge werden wir hier typische Wahlmängel aufzeigen, die in aktuellen Betriebsratswahlen eine Rolle spielen. Z.B. das Problem, wenn der Wahlvorstand nach Abgabe eines Wahlvorschlags „auf den letzten Drücker“ feststellt, dass auf der Vorschlagsliste nachträglich Kandidaten ergänzt wurden, ein offenbar häufiger Fehler in einem Wahlvorschlag. § 14 Abs. 4 BetrVG geht bei der Betriebsratswahl davon aus, dass ein Wahlvorschlag durch eine bestimmte, vorgeschriebene Zahl von Stützunterschriften gedeckt ist und die Vorschlagsliste mit den Stützunterschriften fest verbunden ist. Die feste Verbindung ist kein Selbstzweck, sondern soll nachträgliche Manipulationen an der Kandidatenliste verhindern. Eine Manipulation der Betriebsratswahl stellt auch die nachträgliche Änderung – auch die Erweiterung des Kandidatenkreises – auf dem Wahlvorschlag dar, wenn diese Ergänzung nach der Leistung der Stützunterschriften vorgenommen wird (BAG vom 25.05.2005 Aktenzeichen 7 ABR 39/04; ArbG Duisburg vom 07.02.2008 Aktenzeichen 2 BV 127/07). Der Wahlvorstand wird dies manchmal nur durch eigene Ermittlungen feststellen, oder aber durch Rückmeldungen von Beschäftigten nach Aushang der Vorschlagslisten (vgl. BAG vom 25.5.2005, a.a.O.). Der Wahlvorstand muß zwar nicht detektivisch ermitteln, aber äußerlich erkennbaren Mängeln, die auf nachträgliche Ergänzungen hinweisen, aufklären (Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 26.07.2007 Aktenzeichen 4 TaBV 85/09).
Bemerkt der Wahlvorstand eine nachträgliche Ergänzung der Liste um weitere Kandidaten durch eigene Ermittlungen, muß er den Wahlvorschlag zurückgeben.
Der Wahlvorstand kann dabei allerdings nicht immer die 2-Tagesfrist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BetrVG nutzen. Den Wahlvorstand trifft eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Tut er das nicht, kann das die Anfechtung der BR-Wahl rechtfertigen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Experte auf Betriebsratswahl2010.de
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht Brühl (Köln/Bonn)