Wer das Gefühl hat, bei der Betriebsratswahl wurde gemauschelt oder gar gepfuscht, der kann die Betriebsratswahl anfechten. Falsch, denn ein einzelner Arbeitnehmer ist gar nicht zur Wahlanfechtung berechtigt. Für eine Anfechtung der Betriebsratswahl müssen sich mindestens drei Arbeitnehmer zusammentun. Wahlberechtigte Arbeitnehmer wohlgemerkt. Oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und natürlich der Arbeitgeber ficht die Betriebsratswahl an. Dabei muss in jedem Fall eine schnelle Entscheidung getroffen werden: Die Frist zur Wahlanfechtung läuft nur 14 Tage, danach kann nur noch die Nichtigkeit geltend gemacht werden. Häufig sind Wahlfehler in der Wählerliste und dem Wahlausschreiben zu finden. Dazu ist erforderlich, dass die Betriebsratswahl nicht einmal den Anschein einer demokratischen Wahl hatte, was selten der Fall ist. Deshalb ist Eile angebracht, denn der ausgewählte Anwalt, der sich mit dem Thema auskennen sollte, muß die Antragsschrift auch noch anfertigen und zum Arbeitsgericht schicken bzw. faxen. Das sollte man auch nicht alleine versuchen, die Kosten des Anwalts für eine nicht mutwillige oder haltlose Anfechtung der Betriebsratswahl trägt nach § 20 BetrVG nämlich das Unternehmen. 14 Tage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann der neugewählte Betriebsrat aber noch nicht aufatmen. Denn erfahrungsgemäß dauert es bis zu weitere 14 Tage, bis die Antragsschrift zugestellt wird und der Betriebsrat von der Wahlanfechtung Kenntnis bekommt. Dann muss auch dieser sich qualifizierten Rechtsrat einholen, um sich gegen die Anfechtung zu verteidigen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Experte auf Betriebsratswahl2010.de

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