Arbeitsrechtsschulungen gehören zum Recht- und Pflichtenprogramm eines jeden Betriebsrats. Eine Schulung im Arbeitsrecht gehört zum Grundrüstzeug für neugewählte Betriebsratsmitglieder. Ohne Kenntnisse verstehen die Neuen in den Betriebsratssitzungen sonst nur „Bahnhof“, was Abstimmungen zur Farce machen würde und kann zudem den Beschäftigten, die das neue Betriebsratsmitglied gewählt haben, auch nichts richtig erklären. Das Bundesarbeitsgericht hat Betriebsratsschulungen sogar zur Pflicht von Betriebsratsmitgliedern erklärt. Man kann sich also nicht nur wählen lassen, dann nur an ausgesuchten Betriebsratssitzungen teilnehmen und sich für Grundschulungen zum Thema Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht keine Zeit nehmen. Das Bundesarbeitsgericht hält zwei Wochen Arbeitsrechtsschulung und zwei Wochen Schulung zu seinen Rechten und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz als Grundlagenschulung für „erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Besonderer Darlegung bedarf es daher gegenüber dem Arbeitgeber nicht, um den Schulungsbedarf zu begründen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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