Das Arbeitsrecht ist seit Jahren in heftiger Bewegung, wozu Gesetzesänderungen in Deutschland, aber auch in Europa beitragen. Bundesarbeitsgericht und Europäischer Gerichtshof haben in den letzten Jahren so manchen alten Zopf angeschnitten. Das hat auch Auswirkungen auf Aufhebungsverträge. Anders als beim Arbeitsvertrag, den im Zweifel die Gerichte trotz Unterschrift noch einmal auf Fairness (AGB-Kontrolle) überprüfen, ist ein Aufhebungsvertrag häufig der nachträglichen Kontrolle durch die Arbeitsgerichte entzogen. Die Unterschrift gilt, auch wenn man es noch so bereut. Das Bundesarbeitsgericht sieht es so: Egal wie groß der Druck zur Unterschrift sein mag, „Nein“ sagen kann man immer.

Daher folgende Tipps, die 2011 wegen der Entwicklungen im Arbeitsrecht noch wichtiger sind als in den Vorjahren:

(1) Wenn der Chef Sie loswerden möchte:

Wie immer, wenn jemand von Ihnen eine Unterschrift haben möchte, sollten Sie misstrauisch werden.

In 100 % aller Fälle hat ein Aufhebungsvertrag Nachteile, meistens führt er zu einer Sperrzeit.

In 99 % aller Fälle führt ein Aufhebungsvertrag dazu, dass Sie auf Ansprüche verzichten. Genau dies ist nämlich der Zweck des Aufhebungsvertrags aus Sicht des Unternehmens.

Häufige Nachteile eines Aufhebungsvertrags sind:

– Verzicht auf Kündigungsschutz / Überprüfung der Kündigung auf soziale Rechtfertigung
– Verlust potentieller Abfindungsansprüche
– 12 Wochen Sperrzeit
– Anrechung von Abfindung oder Resturlaub
– Verlust von Lohn und Gehalt für Mehrarbeit / Überstunden
– Verlust von Resturlaub / Urlaubsabgeltung
– Verzicht auf Freistellung zur Arbeitssuche
– Verzicht auf die Privatnutzung von Firmenauto und -handy während der Kündigungsfrist
– Verlust von Ansprüchen aus einer Direktversicherung
– Aufgabe des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis

(2) Wenn Sie selbst den Job wechseln (Eigenkündigung):

Auch bei einem einvernehmlichen Ausscheiden schlagen Personaler gerne einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag vor. Dann ist ebenfalls Vorsicht angebracht, denn diese Verträge ersetzen die früher übliche Ausgleichquittung. Mit erheblichen Nachteilen für den Arbeitnehmer.

Sie brauchen keinen Vertrag zu unterschreiben, wenn Sie gekündigt haben.

Ein von der Personalabteilung oder dem Chef vorgelegter Vertrag im Rahmen des Jobwechsels hat in 99 % aller Fälle  auch nur Nachteile. Für den Arbeitnehmer.

Achtung, wenn beim Jobwechsel ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird: Anders als der Abwicklungsvertrag führt der Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei. In den meisten Fällen droht eine Sperrzeit.

Auch ein Abwicklungsvertrag führt für Arbeitnehmer meist zum Verlust von Ansprüchen. Normalerweise braucht man überhaupt keinen Vertrag für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.

(3) Für Verträge bei Kündigung, egal ob durch Chef oder Arbeitnehmer gilt:

Vorsicht vor Muster, Vorlage und Co.: Anders als beim T-Shirt passen Standardverträge auch nur auf Standardtrennungen, und dazu braucht man eigentlich allenfalls einen Abwicklungsvertrag. Da zur Zeit besonders viele Fragen bei Urlaub, Freistellung und Überstunden, um nur einige zu nennen, umstritten sind, sollte man vorgelegte Verträge, egal ob Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag drauf steht, checken lassen (z.B. durch den AufhebungsvertragsCheck).

Klare Formulierungen verhindern unnötige Streitigkeiten, häufig sogar Gerichtsprozesse.

Weitergehende Informationen finden Sie auf unseren Spezialseiten zu Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Autor u.a. des Ratgebers „Kündigung – was tun“ (Bund-Verlag)
und des Merkblattes zum Aufhebungsvertrag für Ver.di

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