Rechtsanwalt Felser

Der Autor – Rechtsanwalt Felser – als Experte im WDR

Erstberatung und Beratung beim Rechtsanwalt
Anwaltskosten – Anwaltsgebühren – Erstberatungsgebühr

Alles über die Erstberatung und Beratung beim Anwalt und die dafür nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) anfallenden Kosten (Erstberatungsgebühr) z.B. im Arbeitsrecht oder Familienrecht / Erbrecht finden Sie auf dieser Seite. Wir hoffen die Problematik verständlich beschrieben zu haben. Verbleibende Fragen zum Thema Erstberatung beantworten Ihnen gerne unsere Rechtsanwaltsfachangestellten vor dem Beratungstermin in unseren Kanzleien in Köln oder Brühl (in der Nähe von Bonn).

Wir werden übrigens bei vielen Themen bundesweit angefragt, teilweise auch als Zweitmeinung. Viele Fragen lassen sich telefonisch, per Skype oder Mail bequemer lösen, als durch einen Besuch mit Parkplatzsuche etc. Sie können unverbindlich unsere Angebote für eine Beratung durch das Onlineformular „Terminvereinbarung“ erfragen.

Gesetzliche Regelung der Erstberatung und Beratung beim Anwalt

Die Kosten einer Erstberatung oder Beratung bei einem Rechtsanwalt sind in Deutschland gesetzlich geregelt, nämlich durch eine besondere Erstberatungsgebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im RVG sind die Kosten einer Erstberatung für Verbraucher verbraucherfreundlich gedeckelt, so dass Mandanten keine unliebsamen Überraschungen bei den Kosten befürchten müssen.

Kostenlose Erstberatung?

Eine kostenlose Erstberatung gibt es nach dem Gesetz nicht. Ein Ratsuchender kann nach Meinung der Gerichte auch nicht erwarten, dass ein Rechtsanwalt, der von der Beratung und Vertretung von Mandanten lebt, kostenlos berät. Nur wer für die Beratung auch seinen Lohn erhält, wird objektiv beraten, also bei ungünstiger Rechtslage auch von einer Klage abraten. Würden Anwälte nicht von objektiven Beratungen sondern nur von Klagen leben, wäre nicht auszuschließen, dass lieber für als gegen eine Klage beraten würde.

Wer sich auch die Erstberatungsgebühr für eine verbraucherfreundlich gedeckelte Erstberatung nicht leisten kann, dem gewährt der Staat Beratungshilfe. Besser ist der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung, die bei günstigen Anbietern nicht viel kostet. Wer Arbeitnehmer ist, zur Miete wohnt und ein Auto fährt, bringt einige Risiken in den Versicherungsvertrag ein, so dass sich der Abschluß einer Rechtsschutzversicherungn immer lohnt.

Erstberatung in allen Rechtsgebieten

Die gesetzlichen Regeln für die Erstberatung gelten in allen Rechtsgebieten, also z.B. Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht und Verkehrsrecht, aber auch Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht.

Sind deutsche Anwälte eigentlich teuer?

Ein Vergleich unter 22 europäischen Ländern (Studie „Doing Business“ der Weltbank) kommt zu dem Ergebnis, dass die Anwaltsgebühren in Deutschland trotz der gesetzlichen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gering sind. Nur in vier von 22 Ländern sind die Kosten niedriger als in Deutschland. Pro Einwohner setzt ein Anwalt in England 362 Euro, in Frankreich 219, in Italien 218 und in Deutschland 132 Euro um (Quelle: Studie des IDW „Rechtsanwaltsvergütung in Europa“, 2008).

Ruskinsches Preisgesetz

Lohnt es sich, einen Anwalt zu nehmen, der mit „Erstberatung kostenlos“ oder „Erstberatung 50 Euro“ wirbt? Hören Sie, was kluge Leute und der Volksmund dazu sagen:

„Es gibt kaum etwas auf der Welt, was nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen kann und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.

Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand – die Leistung – die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.

Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.

(nach John Ruskin, englischer Schriftsteller, Maler, Kunsthistoriker und Sozialphilosoph)

Englische Kurzfassung: „You get what you pay for!“ oder „If you pay peanuts, you only get monkeys“

Deutsche Kurzfassung: „Die teuerste Beratung ist die schlechte Beratung.“

Kurzfassung auf Kölsch: „Wat nix kost, dat is nix!“

Wer kostenlos berät oder zu Dumpingpreisen, wird seine Gründe dafür haben. Anwälte, die einen guten Ruf haben, weil sie gut arbeiten, brauchen solche Lockvogelangebote nicht.

Niemand setzt seine Arbeitszeit ohne Hintergedanken umsonst ein, eine Beratung ist eine typische anwaltliche Leistung und kostet, wenn sie gut sein soll, auch entsprechend viel Zeit. Sonst drohen leichtfertige Klagen, die verloren gehen oder Fehler bei der Vertretung, die viel teurer werden als die Kosten einer Beratung.

Wir nehmen uns übrigens immer eine Stunde Zeit für die Erstberatung.

Die gesetzlichen Anwaltsgebühren für die Beratung seit 2006

Vorab: Die gesetzlichen Anwaltsgebühren, die der Mandant dem Anwalt nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) für Erstberatung und Beratung zu zahlen hat, haben mit den Beträgen, für die der Rechtsschutzversicherer einsteht, nichts zu tun. Viele Mandanten glauben, die Rechtsschutzversicherung decke Anwaltskosten zu 100 %. Das ist nicht immer richtig. Die ARB (Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung = das Kleingedruckte) sehen Deckelungen, Höchstbeträge und Leistungsausschlüsse vor.

Das Anwaltshonorar auch für die Beratung und Erstberatung richtet sich demgegenüber nach den gesetzlichen Gebühren, wie sie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind.

Der Gesetzgeber hat die Beratung und die Erstberatung in § 34 RVG geregelt und dabei zwischen Verbrauchern (z.B. Arbeitnehmer) und anderen Mandanten (Selbständigen, Unternehmen, Betriebsräten) unterschieden:

§ 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (amtliche und immer aktuelle Fassung)

Dort heißt es:

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Für Verbraucher gilt also, daß sie für das „erste Gespräch“ beim Anwalt (Erstberatung) höchstens 190 Euro zzgl. USt. zahlen müssen, für eine volle Beratung bis zu 250 Euro zzgl. USt., sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Für Unternehmen und Selbständige, die nicht als Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten, gelten beide „Deckelungen“ nicht. Sie müssen vielmehr – wie noch bis zum Jahr 2006 auch die Verbraucher – die sich aus den Gebührentabellen ergebende normale (ungedeckelte) Beratungsgebühr bezahlen. Die Höhe richtet sich dabei hauptsächlich nach dem Streitwert. Für sie gibt es eine Erstberatung nach dem Gesetz nicht.

Die gesetzliche und an sich verbraucherfreundliche Regelung führt dazu, daß ein Anwaltsgespräch für den „freien Mitarbeiter“ oder Freelancer deutlich teurer ausfallen kann als für den „Arbeitnehmer“ und sogar den leitenden Angestellten. Maßgeblich ist der aktuelle tatsächliche Status (freier Mitarbeiter, Selbständiger) und nicht – z.B. bei Scheinselbständigkeit – der möglicherweise bei rechtlich abweichender Beurteilung bestehende Status z.B. als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

Was ist ein „erstes Gespräch“, also eine Erstberatung?

Ein verbreiteter Irrglaube ist, daß jede Beratung beim Anwalt eine „Erstberatung“ ist. Das Gesetz unterscheidet ausdrücklich die Beratung und die Erstberatung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstberatung nämlich nur eine

„pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., „Rat“, S. 791).“

BGH vom 03.05.2007 Aktenzeichen I ZR 137/05

Das hat seinen guten Grund:

„Das bei Übernahme eines Mandats bestehende Haftungsrisiko ist für den Rechtsanwalt häufig erst nach dem ersten Beratungsgespräch einzuschätzen.“

sagt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 03.05.2007 Aktenzeichen  I ZR 137/05).

Und:  Der Anwalt sei im Rahmen einer Erstberatung nicht einmal verpflichtet gewesen,

„auf eine kurze Widerspruchsfrist  (…) hinzuweisen.“

so der BGH in einem neueren Urteil zur Erstberatung (Urteil vom  18.03.2010 Aktenzeichen IX ZR 66/08).

Wenn die Erstberatung bereits die „Beratung“ wäre, würde die Gebührenordnung in § 34 RVG und der Bundesgerichtshof nicht zwischen „Erstberatung“ (erstes Gespräch) und „Beratung“ unterscheiden.

Der Vorteil bei Anwälten mit Spezialisierung ist natürlich, daß diese bereits in einer Erstberatung eine ganze Menge mehr zur Rechtslage als „Allgemeinanwälte“ erzählen können – wenn auch nicht müssen. Jedenfalls weisen wir auch auf zu beachtende Fristen in einer Erstberatung hin, wenn diese aus den mitgebrachten Unterlagen bzw. den anzuwendenden Gesetzen erkennbar sind.

Begrenzte Übernahme der Beratungskosten durch die Rechtsschutzversicherung bei nach 2006 abgeschlossenen Verträgen

Viele Mandanten, nicht nur Führungskräfte, suchen allerdings nicht nur eine einmalige Beratung für ein bestimmtes Rechtsproblem, sondern die anwaltliche Begleitung (Coaching) während einer längerfristigen arbeitsrechtlichen Konfliktes (z.B. bei Jobwechsel, Degradierung in mehreren Schritten, Mobbing). Also eine Beratung, die über ein „erstes Gespräch“ hinausgeht, aber auch über eine normale, auf ein einzelnes Thema begrenzte Beratung. Coaches vereinbaren dafür im Regelfall ein Stundenhonorar, Anwälte, die Unternehmen beraten, auch.

Das Problem für Verbrauchermandanten bei Beratungen, die über einen einzelnen Beratungstermin („erstes Gespräch“ bzw. Erstberatung)  und ein einzelnes Thema hinausgehen,  durch den Anwalt ihres Vertrauens im Arbeitsrecht ist dabei folgendes:

Bei rechtsschutzversicherten Mandanten mit Versicherungsverträgen, die nach 2006 abgeschlossen wurden, und bei Mandanten mit vor 2006 geschlossenen Versicherungsverträgen, müssen die Versicherungen unterschiedliche hohe Beratungskosten tragen. es lohnt sich daher zu prüfen, ob der Vertrag vor 2006 abgeschlossen wurde. Die Auskünfte der Rechtsschutzversicherungen am Telefon („Hotline“) berücksichtigen diesen Unterschied regelmäßig nicht.

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt bei nach 2006 abgeschlossenen Versicherungsverträgen die Kosten für eine Beratung bedingungsgemäß und regelmäßig (je nach Versicherer und zugrundeliegenden Vertragsbedingungen) nur noch bis zu einer Höhe von 250 Euro zzgl. USt.  ( = 297,50 Euro), egal welcher Zeitaufwand für den Anwalt damit verbunden ist und wie hoch der Streitwert, also auch das Haftungsrisiko ist. Der Anwalt wird die darüberhinausgehenden Gebühren dann unmittelbar dem Mandanten in Rechnung stellen.

Für alte Verträge, die vor 2006 abgeschlossen und auch nicht geändert wurden, gilt diese begrenzende Regelung noch nicht; der Anwalt kann danach vielmehr – ggf. nach entsprechender Vereinbarung – auch bei Verbrauchern für eine über eine Erstberatung („erstes Gespräch“) hinausgehende Beratung den ungedeckelten, am Streitwert orientierten Satz nach den Tabellen des RVG bei der Rechtsschutzversicherung geltend machen – und muß dies nicht dem Mandanten in Rechnung stellen.

Ob die Übernahme der Beratungskosten bei 250 Euro zzgl. USt. gedeckelt ist, hängt also von den jeweiligen ARB ab, die vereinbart sind und wann der Vertrag geschlossen wurde.

Auch nach der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes  im Jahr 2006 beträgt das Honorar allerdings nicht etwa regelmäßig 250 Euro für eine Beratung, sondern nach dem RVG soll das Honorar für die Beratung zwischen Anwalt und Mandant nach Möglichkeit vereinbart werden (das Gesetz beabsichtigt, dass über das Honorar gesprochen wird, der Anwalt soll „auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken“). Dabei ist Richtschnur nach dem Willen des Gesetzgebers „die übliche Vergütung“; im Zweifel sind das die am Streitwert und Haftungsrisiko orientierten Beratungsgebühren vor der Neuregelung. Die Neuregelung hatte nicht das Zielt, die Anwaltsgebühren zu senken, sondern die zu erwartenden Anwaltsgebühren für den Mandanten transparenter zu machen und ihn vor Überraschungen zu schützen.

Anders gesagt: Seit 2006 gilt: (Nur) wenn keine Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandanten getroffen wurde, kann der Anwalt für eine Beratung – unabhängig von Streitwert, Schwierigkeit, Dauer – nach der gesetzlichen Neuregelung maximal 250 Euro zzgl. USt. verlangen – aber auch nur dann wenn der Mandant Verbraucher ist.

Diese Regelung, die nicht für Unternehmen oder Selbständige als Mandanten gilt, soll einen gewissen „Zwang“ zur Besprechung und Vereinbarung der Anwaltsgebühren ausüben. Die Regelung bedeutet nicht, daß das übliche Honorar für eine Beratung – die mehrere Termine, Rücksprachen etc. umfassen kann – nur 250 Euro zzgl. USt. wären. Sie stellt eine Auffangregelung für den Fall dar, daß das Thema „Anwaltsgebühren“ nicht angesprochen wurde und eine Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant „nicht getroffen“ wurde.

Der Stundensatz von Rechtsanwalt Felser liegt bei – angesichts seiner Spezialisierung – vergleichsweise moderaten 300 Euro zzgl. USt. je Stunde. Selbständige können eine Beratungsstunde zu diesem Tarif buchen und werden dadurch in unserer Kanzlei faktisch mit Verbrauchern gleichgestellt. Wenn weitere Beratungsgespräche notwendig werden, müssen diese jedoch zusätzlich gezahlt werden, eine „Deckelung“ findet nicht statt. Aber auch für weitere Beratungen rechnen wir bei Selbständigen nach Stundensatz ab, was regelmäßig deutlich günstiger ist als nach Streitwert.

Beispiel:

Ein Freelancer sucht wegen einer möglichen Scheinselbständigkeit qualifizierten anwaltlichen Rat. Er sucht, weil er sich der Komplexität der Materie bewusst ist, nicht den „Anwalt um die Ecke“ auf, sondern einen spezialisierten Anwalt. Beide kosten das gleiche. Manche Allgemeinanwälte nehmen allerdings weniger als die gesetzlichen Gebühren für die Beratung, was sicher seine Gründe hat. Und wenn es nur bedeutet, dass die Hoffnung auf die Mandantierung mit weiteren Tätigkeiten zum „Lockvogelangebot“ führt. Wer spezialisiert ist, ist meistens gut ausgebucht und verzichtet nicht auf gesetzliche Gebühren. Sicher ist auch, dass der Mandant, der einen Spezialisten hinzuzieht, mehr gewinnt als er durch die Anwaltskosten verliert – und wenn es „nur“ eine realitätsnahe Klarheit ist. Nichts ist teurer als ein unnötiger und verlorener Prozeß. Wer als Anwalt zu Preisen unter seinen Kosten berät, muss eher zu weiteren Maßnahmen raten, die sich dann rechnen als ein Anwalt, der schon mit der Beratungsgebühr zufrieden ist. Eine Mandantin von mir, eine ausgefuchste Immobilienmaklerin, hat es so formuliert:

„Mir ist es lieber, ein Anwalt bekommt eine gute Beratungsgebühr und berät objektiv. Bei einer kostenlosen oder günstigen Beratung kann ich nicht sicher sein, dass ein Rat zur Klage meinen Interessen dient oder denen des Anwalts.“
Generell liegt aber auch der Hand, dass spezialisierte Anwälte bei der Beratung teurer sind als Allgemeinanwälte. Bei aussergerichtlichen Tätigkeiten und gerichtlichen Tätigkeiten sind beide gleich teuer, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wird. Das ist der Grund, warum die ausgefuchste Mandantin keinen „50-Euro“-Anwalt aufsucht.

Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherungen haben die Neuregelung im Jahr 2006 allerdings genutzt, um die von ihnen zu übernehmenden Kosten für die Beratung grundsätzlich auf 250 Euro zzgl. USt. zu begrenzen. Also selbst dann, wenn Anwalt und Mandant sich einig sind, daß es bei der üblichen Bezahlung bleiben soll, also ein Beratungshonorar wie vor 2006 wegen des Aufwandes und des Streitwertes als angemessen angesehen wird.

Die Höhe des Kostenübernahmeanteils hängt also vom Versicherungsvertrag ab, so wie auch der Selbstbehalt je nach Vertrag variiiert. Die Versicherung erstattet dem Versicherten bei nach 2006 abgeschlossenen Verträgen auf die anfallenden Anwaltsgebühren nur noch 250 Euro zzgl. USt. der anfallenden Beratungskosten. Bei Beratungskosten oberhalb von 250 Euro zzgl. USt. müssten Sie als Verbraucher daher – wenn der Vertrag nicht vor 2006 geschlossen wurde – den Rest selbst tragen – auch dann, wenn wir wie vom Gesetzgeber beabsichtigt mit Ihnen eine Vereinbarung über eine höhere, angemessene Vergütung getroffen hätten.

Die geänderten ARB führen also dazu, daß die Rechtsschutzversicherungen Beratungsgebühren nicht mehr wie früher voll tragen, sie führen nicht dazu, daß die Anwälte zukünftig für weniger Geld arbeiten müssten. Sie betreffen nur die Deckung, d.h den Vertrag zwischen Rechtsschutzversicherung und Versicherungsnehmer, nicht das Mandatsverhältnis zwischen Mandant und seinem Anwalt.

Anwälte können und wollen aber nicht je nach Rechtsschutzversicherung und deren Bedingungen zu unterschiedlichen „Tarifen“  tätig werden.

Eine Erstberatung ist jedenfalls bei Privatrechtsschutz / Arbeitsrechtsschutz meistens gedeckt. Wir holen für Sie die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ein. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass persönliche Anfragen von Versicherten bei der Rechtsschutzversicherung per Hotline nicht selten zu einer Ablehnung führen, die nicht berechtigt ist. Häufige Ablehnungsgründe sind ein fehlender Rechtsverstoß oder Vorvertraglichkeit. Oft treffen diese Ablehnungsgründe aber nicht zu. Mit anwaltlicher Hilfe ist dann eine Deckungszusage zu erreichen.

Nur der unabhängige Anwalt ist der Anwalt ihres Vertrauens

Es liegt auf der Hand, daß die Versicherung ein Interesse daran hat, keine Gebühren zahlen zu müssen (Verweigerung einer Deckungszusage) oder geringere Gebühren übernehmen zu müssen (es kommt dann zum Disput über die Höhe des Streitwerts oder des Satzes, den der Anwalt als Leistungserbringer anhand Schwierigkeit, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung mit einem Ermessensspielraum festsetzen darf).
Entscheidend aber ist, daß ein Anwalt, selbst wenn er von der Versicherung empfohlen wird, keinen Vertrag mit der Versicherung schließt, sondern nur mit dem Mandanten (das ist auch gut so, denn immer häufiger verweigern Versicherer zu Unrecht die Deckungszusage). Die freie Anwaltswahl und die Freiheit des Anwaltes vor Einflußnahme durch die Versicherung kann nur so gesichert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwalt – auch gegenüber der Versicherung – immer auf Seiten des Mandanten stehen (und nicht auf Seiten der Versicherung). Der Grundsatz der freien Anwaltswahl ist europaweit in einer Richtlinie und in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz festgeschrieben. Die Rechtsschutzversicherungen versuchen dies zu unterlaufen, in dem sie entweder bestimmte, häufig nicht spezialisierte Anwälte empfehlen oder sogar einen Verzicht auf die Selbstbeteiligung in Aussicht stellen, wenn der Versicherte den Vertragsanwalt der Rechtsschutzversicherung aufsucht. Sie sollten dann auf der Homepage des Anwaltes nachschauen, ob dieser sich überhaupt – nachweislich – in dem für sie wichtigen Rechtsgebiet besonders gut auskennt. Wir haben Fälle erlebt, in denen Versicherte mit einem komplizierten Arbeitsrechtsmandat z.B. zu einem im Familienrecht tätigen Anwalt empfohlen wurde, und das ist kein Einzelfall.

Die gute Nachricht

Die Begleitung während einer längeren Phase (im Arbeitsrecht bei Jobwechsel, Mobbing etc.) ist daher zwar keine Erstberatung mehr, auch ein Besprechungstermin, den wir vorbereiten sollen (anhand von Unterlagen, die per Mail übersendet wurden) ist keine Erstberatung, sondern eine Beratung.

Solange es allerdings bei einem oder maximal zwei Terminen bleibt, rechnen wir in der Regel auch bei rechtsschutzversicherten Mandanten mit Verträgen, die nach 2006 abgeschlossen wurde, die maximal von der Rechtsschutzversicherung gedeckten 250 Euro zzgl. USt. ab – selbst wenn wegen der Zeitdauer vor dem Hintergrund unseres Stundensatzes nicht kostendeckend ist.

Bei mehr zwei Terminen müssen wir allerdings die weiteren Beratungen nach Aufwand zum Stundensatz von 250 Euro zzgl. USt. abrechnen – und Sie als  Mandant notfalls selbst zahlen – weil der Versicherungsvertrag diese Mehrkosten nicht deckt (ausser wenn der Versicherungsvertrag vor 2006 abgeschlossen wurde). Sie verstehen jetzt vielleicht auch, warum viele Rechtsschutzversicherer ihre Versicherten zu einem Neuabschluß des Versicherungsvertrags bewegen wollen, wenn dieser vor 2006 abgeschlossen wurde.

Es hat sich allerdings vielfach bestätigt, wie wichtig eine gründliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor Beginn einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder einer Scheidung ist. Nicht zuletzt zeigen uns dies die vielen Mandanten, die uns mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung nach einer verlorenen ersten Instanz oder einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde nach verlorener Berufung unter Wechsel des bisherigen Anwalts beauftragen.

Unsere Mandanten können sich darauf verlassen, daß wir  integer nur im Interesse des Mandanten beraten, notfalls auch gegen die Ansicht der Rechtsschutzversicherung, wenn die Deckungszusage zu Unrecht verweigert wird.

Das ist auch der Grund, warum wir keine sog. Rationalisierungsabkommen mit den Versicherungen abschließen. Wir werden deswegen zwar nicht in einer Deckungszusage empfohlen, dafür sind wir auch wirklich unabhängig und vertreten nur Ihre Interessen. In Brühl, Köln/Bonn und auch bundesweit per Mail / Telefon / Skype stehen wir Ihnen für eine aussagekräftige, qualifizierte Erstberatung insbesondere im Arbeitsrecht zur Verfügung.

Wir hoffen, daß diese Information über die für eine Beratung / Erstberatung beim Anwalt anfallenden Gebühren Ihnen weitergeholfen hat.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

Der Autor wird als Arbeitsrechtsexperte im ARD und WDR und von Bild.de regelmäßig interviewt und zitiert. Daneben wird Rechtsanwalt Felser in Beiträgen u.a. in der Süddeutschen Zeitung, Frankfurter Allgemeinen Zeitung F.A.Z, WELT, Capital, Focus und Spiegel/Managermagazin sowie zahlreichen anderen Zeitschriften zitiert.