Anwaltsgebühren / Anwaltskosten
Erstberatung, Beratung und Rechtsschutzversicherung
Sind deutsche Anwälte teuer?
Ein Vergleich unter 22 europäischen Ländern (Studie „Doing Business“ der Weltbank) kommt zu dem Ergebnis, dass die Anwaltsgebühren in Deutschland trotz der gesetzlichen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gering sind. Nur in vier Ländern sind die Kosten niedriger als in Deutschland. Pro Einwohner setzt ein Anwalt in England 362 Euro, in Frankreich 219, in Italien 218 und in Deutschland 132 Euro um (Quelle: Studie des IDW “Rechtsanwaltsvergütung in Europa”, 2008).
Ruskinsches Preisgesetz
“Es gibt kaum etwas auf der Welt, was nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen kann und etwas billiger verkaufen könnte, und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.
Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand – die Leistung – die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.
(nach John Ruskin, englischer Schriftsteller, Maler, Kunsthistoriker und Sozialphilosoph)
Englische Kurzfassung: „You get what you pay for!“ oder „If you give peanuts, you only get monkeys“
Deutsche Kurzfassung: „Die teuerste Beratung ist die schlechte Beratung.“
Kurzfassung auf Kölsch: „Wat nix kost, dat is nix!“
Die gesetzlichen Anwaltsgebühren für die Beratung seit 2006
Der Gesetzgeber hat die Beratung und die Erstberatung in § 34 RVG geregelt und dabei zwischen Verbrauchern und anderen Mandanten unterschieden:
§ 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (amtliche und immer aktuelle Fassung)
Dort heißt es:
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Für Verbraucher gilt, daß sie für das „erste Gespräch“ beim Anwalt höchstens 190 Euro zzgl. Mwst. zahlen müssen, für eine volle Beratung bis zu 250 Euro zzgl. Mwst.
Für Unternehmen und Selbständige, die nicht als Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten, gelten beide „Deckelungen“ nicht. Sie müssen vielmehr die sich aus den Gebührentabellen ergebende normale Beratungsgebühr bezahlen.
Diese an sich verbraucherfreundliche Regelung führt dazu, daß ein Anwaltsgespräch für den „freien Mitarbeiter“ deutlich teurer ausfallen kann als für den „Arbeitnehmer“ und sogar den leitenden Angestellten.
Was ist ein „erstes Gespräch“, also eine Erstberatung?
Ein verbreiteter Irrglaube ist, daß jede Beratung beim Anwalt eine „Erstberatung“ ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstberatung nämlich nur eine
„pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., “Rat”, S. 791).“
BGH vom 03.05.2007 Aktenzeichen I ZR 137/05
Das hat seinen guten Grund:
„Das bei Übernahme eines Mandats bestehende Haftungsrisiko ist für den Rechtsanwalt häufig erst nach dem ersten Beratungsgespräch einzuschätzen.“
sagt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 03.05.2007 Aktenzeichen I ZR 137/05).
Und: Der Anwalt sei im Rahmen einer Erstberatung nicht einmal verpflichtet gewesen,
„auf eine kurze Widerspruchsfrist (…) hinzuweisen.“
so der BGH in einem neueren Urteil zur Erstberatung (Urteil vom 18.03.2010 Aktenzeichen IX ZR 66/08).
Wenn die Erstberatung bereits die „Beratung“ wäre, würde die Gebührenordnung in § 34 RVG und der Bundesgerichtshof nicht zwischen „Erstberatung“ (erstes Gespräch) und „Beratung“ unterscheiden.
Der Vorteil bei Anwälten mit Spezialisierung ist natürlich, daß diese bereits in einer Erstberatung eine ganze Menge mehr zur Rechtslage als „Allgemeinanwälte“ erzählen können – wenn auch nicht müssen. Jedenfalls weisen wir auch auf zu beachtende Fristen in einer Erstberatung hin, wenn diese aus den mitgebrachten Unterlagen bzw. den anzuwendenden Gesetzen erkennbar sind.
Begrenzte Übernahme der Beratungskosten durch die Rechtsschutzversicherung bei nach 2006 abgeschlossenen Verträgen
Viele Mandanten, nicht nur Führungskräfte, suchen allerdings nicht nur eine einmalige Beratung für ein bestimmtes Rechtsproblem, sondern die anwaltliche Begleitung (Coaching) während einer längerfristigen arbeitsrechtlichen Konfliktes (z.B. bei Jobwechsel, Degradierung in mehreren Schritten, Mobbing). Also eine Beratung, die über ein „erstes Gespräch“ hinausgeht, aber auch über eine normale, auf ein Thema begrenzte Beratung. Coaches vereinbaren dafür im Regelfall ein Stundenhonorar, Anwälte, die Unternehmen beraten, auch.
Das Problem für Verbrauchermandanten bei Beratungen, die über einen einzelnen Beratungstermin („erstes Gespräch“) hinausgehen, durch den Anwalt ihres Vertrauens im Arbeitsrecht ist dabei folgendes:
Bei rechtsschutzversicherten Mandanten mit Versicherungsverträgen, die nach 2006 abgeschlossen wurden, und bei Mandanten mit vor 2006 geschlossenen Versicherungsverträgen, übernehmen die Versicherungen unterschiedliche hohe Beratungskosten.
Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt bei nach 2006 abgeschlossenen Versicherungsverträgen die Kosten für eine Beratung bedingungsgemäß und regelmäßig (je nach Versicherer und zugrundeliegenden Vertragsbedingungen) nur noch bis zu einer Höhe von 250 Euro zzgl. Mwst. ( = 297,50 Euro), egal welcher Zeitaufwand für den Anwalt damit verbunden ist und wie hoch der Streitwert, also auch das Haftungsrisiko ist.
Für alte Verträge, die vor 2006 abgeschlossen und auch nicht geändert wurden, gilt diese begrenzende Regelung noch nicht; der Anwalt kann danach vielmehr nach entsprechender Vereinbarung auch bei Verbrauchern für eine über eine Erstberatung („erstes Gespräch“) hinausgehende Beratung den ungedeckelten, am Streitwert orientierten Satz nach den Tabellen des RVG bei der Rechtsschutzversicherung geltend machen – und muß dies nicht dem Mandanten in Rechnung stellen.
Ob die Übernahme der Beratungskosten bei 250 Euro zzgl. Mwst. gedeckelt ist, hängt also von den jeweiligen ARB ab, die vereinbart sind und wann der Vertrag geschlossen wurde.
Auch nach der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Jahr 2006 beträgt das Honorar allerdings nicht etwa regelmäßig 250 Euro für eine Beratung, sondern soll das Honorar für die Beratung zwischen Anwalt und Mandant nach Möglichkeit vereinbart werden („auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken“). Dabei ist Richtschnur nach dem Willen des Gesetzgebers „die übliche Vergütung“; im Zweifel sind das die am Streitwert und Haftungsrisiko orientierten Beratungsgebühren vor der Neuregelung.
Anders gesagt: Seit 2006 gilt: (Nur) wenn keine Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandanten getroffen wurde, kann der Anwalt für eine Beratung – unabhängig von Streitwert, Schwierigkeit, Dauer – nach der gesetzlichen Neuregelung maximal 250 Euro zzgl. Mwst. verlangen – wenn der Mandant Verbraucher ist.
Diese Regelung, die nicht für Unternehmen oder Selbständige als Mandanten gilt, soll einen gewissen „Zwang“ zur Besprechung und Vereinbarung der Anwaltsgebühren ausüben. Die Regelung bedeutet nicht, daß das übliche Honorar für eine Beratung – die mehrere Termine, Rücksprachen etc. umfassen kann – nur 250 Euro zzgl. Mwst. wären. Sie stellt eine Auffangregelung für den Fall dar, daß das Thema „Anwaltsgebühren“ nicht angesprochen wurde und eine Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant „nicht getroffen“ wurde.
Der Stundensatz von Rechtsanwalt Felser liegt bei – angesichts seiner Spezialisierung – vergleichsweise moderaten 250 Euro je Stunde. Sie können daher leicht errechnen, ob sich die Beratung auch für uns rechnet.
Die Rechtsschutzversicherungen haben die Neuregelung im Jahr 2006 allerdings genutzt, um die von ihnen zu übernehmenden Kosten für die Beratung grundsätzlich auf 250 Euro zzgl. Mwst. zu begrenzen. Also selbst dann, wenn Anwalt und Mandant sich einig sind, daß es bei der üblichen Bezahlung bleiben soll, also ein Beratungshonorar wie vor 2006 wegen des Aufwandes und des Streitwertes als angemessen angesehen wird.
Die Höhe des Kostenübernahmeanteils hängt also vom Versicherungsvertrag ab, so wie auch der Selbstbehalt je nach Vertrag variiiert. Die Versicherung erstattet dem Versicherten bei nach 2006 abgeschlossenen Verträgen auf die anfallenden Anwaltsgebühren nur noch 250 Euro zzgl. Mwst. der anfallenden Beratungskosten. Bei Beratungskosten oberhalb von 250 Euro zzgl. Mwst. müssten Sie als Verbraucher daher – wenn der Vertrag nicht vor 2006 geschlossen wurde – den Rest selbst tragen – auch dann, wenn wir wie vom Gesetzgeber beabsichtigt mit Ihnen eine Vereinbarung über eine höhere, angemessene Vergütung getroffen hätten.
Die geänderten ARB führen also dazu, daß die Rechtsschutzversicherungen Beratungsgebühren nicht mehr wie früher voll tragen, sie führen nicht dazu, daß die Anwälte zukünftig für weniger Geld arbeiten müssten. Sie betreffen nur die Deckung, d.h. den Vertrag zwischen Rechtsschutzversicherung und Versicherungsnehmer, nicht das Mandatsverhältnis zwischen Mandant und seinem Anwalt.
Anwälte können und wollen aber nicht je nach Rechtsschutzversicherung und deren Bedingungen zu unterschiedlichen „Tarifen“ tätig werden.
Nur der unabhängige Anwalt ist der Anwalt ihres Vertrauens
Es liegt auf der Hand, daß die Versicherung ein Interesse daran hat, keine Gebühren zahlen zu müssen (Verweigerung einer Deckungszusage) oder geringere Gebühren übernehmen zu müssen (es kommt dann zum Disput über die Höhe des Streitwerts oder des Satzes, den der Anwalt als Leistungserbringer anhand Schwierigkeit, Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung mit einem Ermessensspielraum festsetzen darf).
Entscheidend aber ist, daß ein Anwalt, selbst wenn er von der Versicherung empfohlen wird, keinen Vertrag mit der Versicherung schließt, sondern nur mit dem Mandanten (das ist auch gut so, denn immer häufiger verweigern Versicherer zu Unrecht die Deckungszusage). Die freie Anwaltswahl und die Freiheit des Anwaltes vor Einflußnahme durch die Versicherung kann nur so gesichert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwalt – auch gegenüber der Versicherung – immer auf Seiten des Mandanten stehen (und nicht auf Seiten der Versicherung). Der Grundsatz der freien Anwaltswahl ist europaweit in einer Richtlinie und in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz festgeschrieben. Die Rechtsschutzversicherungen versuchen dies zu unterlaufen, in dem sie entweder bestimmte, häufig nicht spezialisierte Anwälte empfehlen oder sogar einen Verzicht auf die Selbstbeteiligung in Aussicht stellen, wenn der Versicherte den Vertragsanwalt der Rechtsschutzversicherung aufsucht. Sie sollten dann auf der Homepage des Anwaltes nachschauen, ob dieser sich überhaupt – nachweislich – in dem für sie wichtigen Rechtsgebiet besonders gut auskennt. Wir haben Fälle erlebt, in denen Versicherte mit einem komplizierten Arbeitsrechtsmandat z.B. zu einem im Familienrecht tätigen Anwalt empfohlen wurde, und das ist kein Einzelfall.
Die gute Nachricht
Die Begleitung während einer längeren Phase (Jobwechsel, Mobbing etc.) ist daher zwar keine Erstberatung mehr, auch ein Besprechungstermin, den wir vorbereiten sollen (anhand von Unterlagen, die per Mail übersendet wurden) ist keine Erstberatung.
Solange es allerdings bei einem oder maximal zwei Terminen bleibt, rechnen wir in der Regel auch bei rechtsschutzversicherten Mandanten mit Verträgen, die nach 2006 abgeschlossen wurde, die maximal von der Rechtsschutzversicherung gedeckten 250 Euro zzgl. Mwst. ab – selbst wenn wegen der Zeitdauer vor dem Hintergrund unseres Stundensatzes nicht kostendeckend ist.
Bei mehr zwei Terminen müssen wir allerdings die weiteren Beratungen nach Aufwand zum Stundensatz von 250 Euro zzgl. Mwst. abrechnen – und Sie als Mandant notfalls selbst zahlen – weil der Versicherungsvertrag diese Mehrkosten nicht deckt (ausser wenn der Versicherungsvertrag vor 2006 abgeschlossen wurde). Sie verstehen jetzt vielleicht auch, warum viele Rechtsschutzversicherer ihre Versicherten zu einem Neuabschluß des Versicherungsvertrags bewegen wollen, wenn dieser vor 2006 abgeschlossen wurde …
Es hat sich allerdings vielfach bestätigt, wie wichtig eine gründliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor Beginn einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ist. Nicht zuletzt zeigen uns dies die vielen Mandanten, die uns mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung nach einer verlorenen ersten Instanz oder einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde nach verlorener Berufung unter Wechsel des bisherigen Anwalts beauftragen.
Unsere Mandanten können sich darauf verlassen, daß wir integer nur im Interesse des Mandanten beraten, notfalls auch gegen die Ansicht der Rechtsschutzversicherung, wenn die Deckungszusage zu Unrecht verweigert wird.
Das ist auch der Grund, warum wir keine sog. Rationalisierungsabkommen mit den Versicherungen abschließen. Wir werden deswegen zwar nicht in einer Deckungszusage empfohlen, dafür sind wir auch wirklich unabhängig und vertreten nur Ihre Interessen.
Wir hoffen, daß diese Information über die für eine Beratung beim Anwalt anfallenden Gebühren Ihnen weitergeholfen hat.