Ein Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten besteht auch nach Bestellung als Geschäftsführer weiter, wenn das Arbeitsverhältnis nicht unter Beachtung der Schriftform aufgehoben wurde (§ 623 BGB).

Das kann entweder durch ausdrückliche schriftliche Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvertrag) oder u.U. auch konkludent durch die Vereinbarung eines schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrages geschehen. Besteht dagegen kein schriftlicher Anstellungsvertrag, sind die Arbeitsgerichte für den Rechtsstreit zuständig, so das Landesarbeitsgericht Bremen (LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 – 3 Ta 9/06).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.anstellungsvertrag.de

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