das ist die Aktionskette bei Verdacht auf strafbare Handlungen eines Geschäftsführers einer GmbH oder Vorstands einer Aktiengesellschaft. Zunächst erfolgt – wie aktuell im Fall des Vorstandsvorsitzenden der Düsseldorfer Sparkasse – eine Freistellung (Suspendierung) von der Führungstätigkeit, danach die grundlos und nach dem Anstellungsvertrag (Dienstvertrag) meist fristlos mögliche Abberufung als Geschäftsführer bzw. Vorstand. Die Kündigung des Anstellungsvertrages dagegen kann meistens nur aus wichtigem Grund erfolgen und ist gerichtlich (im Regelfall vor dem Landgericht) überprüfbar. Allerdings ist auch die Suspendierung nicht ohne weiteres möglich, da sie der Beschäftigungspflicht nach dem Anstellungsvertrag widerspricht. Sie ist daher ebenfalls gerichtlich anzugreifen, was sich aus taktischen Gründen auch häufig empfiehlt. Da die Abberufung dazu führt, dass der Geschäftsführer oder Vorstand nicht mehr als solcher beschäftigt wird, versuchen manche Unternehmen, Druck mit einer „unterwertigen“ Beschäftigung als „leitender Angestellter“ auszuüben. Eine solche Weiterbeschäftigung ist allerdings nicht vertragsgemäß. Im Einzelfall muss die Reaktion anhand Arbeitsvertrag und unter Berücksichtigung der Rechtssprechung zum Annahmeverzug sorgfältig abgewogen werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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