Auf 110 Seite begründet der Hessische Staatsgerichtshof mit knapper Mehrheits- entscheidung sein Votum, nach dem die Studiengebühren nach dem Hessischen Studienbeitragsgesetz mit Art. 59 HV (Hessische Verfassung) im Einklang steht. In den beiden Verfahren HessStGH, Urteil vom 11.06.2008 Aktenzeichen P.St. 2133 und P.St. 2158 kam die Mehrheitsentscheidung der insgesamt elf Richter mit einer Stimme Mehrheit gegen das Sondervotum von fünf Mitgliedern des Staatsgerichtshofs, namentlich Prof. Dr. Lange, Falk, Giani, Dr. Klein und von Plottnitz zustande.

Quelle: HessStGH_Urteil_11062008_pst2133_pst2158

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