Zehn Jahre lang dürfen die Erben eines Verstorbenen dessen Persönlichkeitsrechte wirtschaftlich exklusiv verwerten. Das hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 5.10.2006, Az.: I ZR 227/03) im Streit um den Domainnamen “kinski-klaus.de” entschieden. Damit wiesen die Karlsruher Richter das Schadensersatzverlangen der Erben des unter dem Künstlernamen Klaus Kinski bekannt gewordenen Schauspielers Klaus Nakszynski zurück.


Der Sachverhalt

Über diesen sollte eine Ausstellung veranstaltet und mit Hilfe der Internetadresse kinski-klaus.de beworben werden. Dagegen setzten sich die Erben des am 23. November 1991 mit Abmahnungen zur Wehr und forderten von den Veranstaltern die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen. Begründung: Die Ausstellungsmacher hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Vor Gericht machten die Erben schließlich die Kosten dieser Abmahnung als Schadensersatz geltend.

Das Urteil

Ohne Erfolg: Zwar stünden den Erben die vermögenswerten Bestandteile des über das Leben hinauswirkenden Persönlichkeitsrechts (”postmortale Persönlichkeitsrecht”) zu und eine Rechtsverletzung könne demnach auch Schadensersatzansprüche begründen (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006, Az.: 1 BvR 1168/04).

Doch der Schutz vermögenswerter Interessen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sichert den Erben gleichwohl nicht in gleicher Weise wie das Urheberrecht bestimmte Nutzungshandlungen exklusiv, so die Richter. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht. Zur Begründung der erforderlichen sorgfältigen Abwägung mit den Nutzungen im Einzelfall verwies der BGH auch auf das Grundgesetz (GG):

“Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leitete sich zudem vom Verstorbenen als Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürften nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden.” Den Erben sollte es nicht ohne weiteres ermöglicht werden, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Einer umfassenden Interessenabwägung bedarf es nach Ansicht der obersten Zivilrichter insebsondere, wenn sich der in Anspruch Genommene – hier die Ausstellungsmacher – für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen könne.

Weitreichender Schutz nur 10 Jahre

Im Streit um kinski-klaus.de sah der für die Rechtstreitigkeiten über das Allgemeine Persönlichkeistrecht zuständige I. Zivilsenat einen Schadenserstzanspruch schon nicht für gegeben, weil der Schutz vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrecht mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Die Richter übertrugen damit die in § 22 Kunst- und Urhebergesetz (KUG) festgelegte Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild von zehn Jahren auf den Schutz vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts. “Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt”, urteilten die Richter.

Sondern eine befristetes Schutzrecht schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Einschränkend wird allerdings darauf hingewiesen, dass der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht insgesamt nach zehn Jahren endet. Die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehen auch über die Dauer von zehn Jahren hinaus. Über derartige Ansprüche sei jedoch nach dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu entscheiden gewesen.

Thomas Hellwege, Journalist

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