Mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Pflegekosten war es zuweilen schon so eine Sache. Insbesondere die Pflegekosten von Heimbewohnern, die nur in der niedrigsten Stufe zahlten, wurden von den Finanzämtern regelmäßig nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dies hatte zur Folge, dass sie ebenso regelmäßig nicht absetzbar waren. Mit dieser Praxis der Finanzämter hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Steuergericht, zu befassen.
Im entschiedenen Fall (Az.: III R 39/05) hatte eine ältere Dame, die in einem Pflegeheim lebt, von ihrer Krankenversicherung keine Leistungen erhalten, weil der Bedarf täglich weniger als anderthalb Stunden betragen hatte. Das Pflegeheim stellte die Pflege für die Pflegestufe „O“ der Dame unmittelbar in Rechnung; diese bezahlte auch. Nun wollte die Dame die Beträge bei der Steuer absetzen. Geht nicht, erklärte das Finanzamt und verwies darauf, dass erst ab Pflegestufe „1“ eine steuerliche Berücksichtigung möglich sei.
Dem wollten die höchsten Finanzrichter nicht folgen. Sie urteilten, dass bei bestehender Pflegebedürftigkeit tatsächlich angefallene Kosten auch absetzbar wären.
Im Hinblick auf eine höhere steuerliche Belastung der Rentner und künftigen Rentner aufgrund der sog. nachgelagerten Besteuerung von Rentenzahlungen ein sehr interessantes Urteil.
Da bleibt es abzuwarten, ob die Koalition aufgrund dieses Urteils nicht zu einer Änderung der Steuergesetze verleitet wird. Dies wäre für die Rentner mehr als betrüblich; vor allem in den kommenden Jahren.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: n-tv.de