Die seit einem Rauswurf bei Kerner um ihre Reputation kämpfende Fernsehmoderatorin klagt gegen die fristlose Kündigung durch den NDR vor dem Arbeitsgericht Hamburg und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Umstritten ist aber zwischen den Parteien schon, ob Eva Herman überhaupt als Arbeitnehmerin beim NDR beschäftigt war oder als freie Mitarbeiterin. Nach den Angaben des NDR hatte sich die Bestsellerautorin bis dato beim Finanzamt und Deutscher Rentenversicherung selbst als selbstständige Unternehmerin  bezeichnet.  Am 29. April soll ein Urteil ergehen.

Hintergrund:

Nach den Medienberichten hat das Arbeitsgericht Hamburg Zweifel daran geäussert, dass Frau Herman Arbeitnehmerin sei. Davon unabhängig ist die Frage, ob die Sache vor dem Arbeitsgericht Hamburg und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt werden muß.

Frau Herman muss, um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu erreichen, behaupten, sie sei Arbeitnehmerin. Das wird zwar schwierig, wenn sie selbst gegenüber Finanzamt und Rentenversicherung wie eine Selbständige aufgetreten ist.

Wenn Frau Herman aber ausdrücklich die Feststellung durch das Arbeitsgericht beantragt hat, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem NDR vorliegt (sog. non liquet Fall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts), genügt für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten allein die Behauptung von Frau Herman, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden (BAG vom 19.12.2000 – 5 AZB 16/00, NZA 2001, 285 und vom 17.01.2001 – 5 AZB 18/00, NZA 2001, 341). Dies gilt auch für den Fall einer fristlosen Kündigung, wenn sie wie hier vom Status eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird (BAG vom 17.01.2001 – 5 AZB 18/00 unter II 2 c der Gründe, NZA 2001, 341)

Auch wenn sie nur arbeitnehmerähnliche Person wäre, was viele freie Mitarbeiter sind, würde dies schon die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründen.

Bei „arbeitnehmerähnlichen Personen“ handelt es sich um Selbständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad ihrer persönlichen Abhängigkeit. Sie sind – insbesondere wegen fehlender oder gegenüber Arbeitnehmern geringerer Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation – in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Daneben muss der wirtschaftlich Abhängige einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein; hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG vom 16.07.1997 und vom 17.06.1999 EzA § 5
ArbGG 1979 Nrn. 24 und 34; OLG München vom 24.11.1998, EzA § 5 ArbGG
1979 Nr. 31).

Bei Frau Herman dürfte es aber an der vergleichbar sozialen Schutzbedürftigkeit scheitern.

Die Frage, ob sie tatsächlich Arbeitnehmerin oder selbständig war, ist aber unabhängig von der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu beantworten und gehört zu den schwierigen Fragen, die aufgrund von Einzelkriterien und im Rahmen einer Gesamtbewertung zu beantworten sein wird. Bei Rundfunkmitarbeitern und Medienschaffenden hat sich hierzu eine umfangreiche Kasuistik herausgebildet.

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