Verwirrung scheint ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R) in den Medien, bei Betroffenen und Politikern zu stiften. Im Focus stand in einer kurzen Notiz, das Bundessozialgericht habe Scheinselbständigkeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbH´s festgestellt. SPD-Vize-Fraktionsgeschäftsführer Stiegler meinte am 5.3.2006 bei Christiansen, das Urteil betreffe Umgehungstatbestände bei GmbH´s die ausser dem Geschäftsführer keine Mitarbeiter beschäftigen würden. Laurenz Meyer von der CDU wich aus, er habe das Urteil erst seit letzte Woche auf dem Tisch, da müsse man wohl was machen.Zu einer Scheinselbständigkeit fehlt im Urteil des Bundessozialgerichts allerdings jeder Hinweis, auch ging darum gar nicht der Streit. Wie häufig, wird allerdings die Rentenversicherungspflichtigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht sauber von der Scheinselbstständigkeit im Sinne des § 7 SGB IV getrennt. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Tatbestände mit unterschiedlichen Folgen.

Während bei der Scheinselbständigkeit in Wirklichkeit ein (komplett) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (nach aussen eine „freie Mitarbeit“, ein „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“), geht es bei § 2 Nr. 9 SGB VI um eine echte Selbständigkeit ohne Sozialversicherungspflicht, bei der aber grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht.

Das Bundessozialgericht befasste sich ausschliesslich mit der Frage, ob der gegen den Bescheid der BfA klagende Geschäftsführer „arbeitnehmerähnlicher“ Selbstständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI ist. Damit ist er keinesfalls scheinselbstständig. Im Gegenteil setzte das BSG denknotwendig voraus, dass der Geschäftsführer selbstständig ist. Da er aber nur einen Auftraggeber hatte (die GmbH) und er selbst (nicht wie Stiegler meint: die GmbH) keine eigenen sozialversicherten Arbeitnehmer beschäftigt, muss er nach § 2 Nr. 9 SGB VI den vollen Rentenversicherungsbeitrag leisten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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