Das Amtsgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel dafür haftet, wenn in einem Bus jemand zu Schaden kommt. Grundsätzlich wohl schon; aber vorliegend hatte sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend festen Halt verschafft. Was war passiert ?
Die Klägerin saß hinter einer dicken Glasplatte. Der Bus mußte bremsen, die Klägerin schnellte gegen die Glasscheibe und verletzte sich. Auch ihre Brille wurde beschädigt. Sie begehrte Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Zu Unrecht, wie das AG München rechtskräftig feststellte.
Aus der Presseerklärung:
Grundsätzlich sei nach der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.2.1979 und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr in der Fassung vom 19.7.1977 jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam die Richterin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Schließlich sei es auch ihrer Sitznachbarin möglich gewesen, sich mit beiden Händen an der Glasscheibe abzustützen, so dass sich diese nicht verletzte. Im dichten Straßenverkehr sei stets mit plötzlichen Abbremsmanövern zu rechnen. Auf diese müsse sich jeder Fahrgast einstellen. Hätte die Klägerin ihren Rucksatz losgelassen und sich an der Scheibe abgestützt, wäre sie nicht verletzt worden. Sie könne daher keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern, da sie für ihre Verletzungen selbst verantwortlich sei.
Urteil des AG München vom 27.6.07, AZ 345 C 11858/07
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Presseerklärung