Das Bundesverfassungsgericht hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil vom heutigen Tage (AZ.: 1 BvR 1054/01) entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol in Bayern in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und damit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Eine Buchmacherin aus München hatte – nachdem sie in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegen war – Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben und sich dabei auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Der Freistaat Bayern hatte ihr das gewerbliche Veranstalten von Wetten und die Vermittlung von Wetten unter dem Hinweis auf das staatliche Wettmonopol untersagt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit für unvereinbar erklärt, da es in einer Art und Weise ausgestaltet sei, die eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstelle. Ein Auschluss privater Veranstalter sei nur zu rechtfertigen, wenn das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten Ausgestaltung der Abwehr und Bekämpfung von Spielsucht diene. Fiskalische Interessen des Staates scheiden nach der Auffassung des 1. Senats zur Rechtfertigung eines Wettmonopols aus.

Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts führt im Ergebnis jedoch nicht automatisch dazu, dass einem privaten Anbieter – wie der Beschwerdeführerin – die Vermittlung bzw. das Anbieten von Wetten möglich ist. Vielmehr hat der 1. Senat dem Gesetzgeber mit diesem Urteil aufgegeben, den Bereich der Sportwetten bis zum 31.12.2007 neu zu regeln. Bis zu dieser Neuregelung darf das beanstandete Gesetz weiter angewendet werden.

Der Gesetzgeber hat nun zwei Möglichkeiten, auf dieses Urteil zu reagieren:

Er kann das staatliche Wettmonopol unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erhalten und die Neuregelung konsequent an dem Ziel des Monopols der Suchtbekämpfung und – vermeidung ausrichten. Es muss durch die Neuregelung sichergestellt werden, dass in Zukunft eine aktive Suchtbekämpfung stattfindet und dass das tatsächliche Erscheinungsbild bzw. die Präsentation an diesem Ziel orientiert wird.
Der Gesetzgeber hat aber auch die Möglichkeit, den Wettmarkt zu liberalisieren und von dem staatlichen Wettmonopol Abstand zu nehmen. Dies könnte durch die kontrollierte und gesetzlich vorgeschriebene Zulassung privater Wettanbieter erfolgen.

Egal wie der Gesetzgeber sich letztlich entscheidet; klar ist, dass das gewerbliche Veranstalten und Anbieten von Wetten durch private Anbieter auch nach diesem Urteil weiterhin verboten ist und ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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