damit steht es für die Bahn 5:1 und nicht 2:1, wie die FTD berichtet.

Das Arbeitsgericht Frankfurt wies drei einstweilige Verfügungen der Gewerkschaft der Lokomotivführer (GdL) zurück, mit denen diese der Bahn und zwei weiteren Bahnkonzerngesellschaften untersagen lassen wollte, die Streiks der Lokführer als rechtswidrig zu bezeichnen, de Lokführern Sanktionen anzudrohen und die Befragungsaktion durchzuführen. Das Arbeitsgericht Frankfurt war der Meinung, «dass die Gerichte für Arbeitssachen nur äußerst zurückhaltend in Tarifauseinandersetzungen und das damit zusammenhängende Arbeitskampfgeschehen eingreifen sollten». Laut Urteil müssen «Drohszenarien der jeweiligen Gegenspieler in Tarifauseinandersetzungen» weitgehend ertragen werden. Die Behauptungen, deren Unterlassung die Lokführergewerkschaft durchsetzen wollte, seien durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Arbeitsgericht hat ausserdem vor dem Hintergrund der tariflichen Situation bei der Deutschen Bahn AG auch die Befragungsaktion für noch vertretbar gehalten.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte ebenfalls der Bahn recht gegeben und damit als erstes Gericht in dieser Tarifauseinandersetzung den vom Bundesarbeitsgericht postulierten, aber unter Tarifrechtlern nicht unumstrittenen Grundsatz der Tarifeinheit bestätigt.

Am Dienstag hatte das Arbeitsgericht Mainz den Antrag der DB Regio für ein Verbot von bundesweiten Lokführerstreiks zurückgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, die GDL habe bislang nur die Urabstimmung zu einem solchen Streik eingeleitet, ein Aufruf zum Streik dagegen sei noch nicht erfolgt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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