Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied am 22.9.2009, dass sog. Flashmob-Aktionen während eines Streiks nicht verboten sind. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) hatte während des Arbeitskampfes im Einzelhandel zu Flashmob-Aktionen aufgerufen. Dabei waren in einem Fall ca. 40 Personen überraschend in einem Supermarkt aufgetaucht und hatten dort mit Waren gefüllte Einkaufswagen nicht bezahlt, sondern im Markt stehenlassen und durch den verabredeten Kauf von Artikeln geringen Wertes (Pfennigartikeln) Stau an den Kassen verursacht. Diese „Störungen“ des Betriebs von Einzelhandelsgeschäften bestreikter Unternehmen sah das Bundesarbeitsgericht nicht als generell unzulässig an. Die bestreikten Arbeitgeber wollten der Gewerkschaft zukünftig solche Streikaktionen untersagen lassen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt es aber auf den Einzelfall an, ob ein „Flashmob“ unverhältnismäßig ist. Im entschiedenen Fall sah das Bundesarbeitsgericht angesichts der Wirkungslosigkeit des Streiks keine Unverhältnismässigkeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.9.2009 – 1 AZR 972/08
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte