Das scheint das Arbeitsgericht Stuttgart am 13.9.2007 entschieden zu haben. Die Begründung liegt noch nicht vor. Das Arbeitsgericht Regensburg (vom 16.03.2007 Aktenzeichen 2 BV 41/06) hatte dagegen eine Eingruppierung einer Reinigungskraft in die neue Niedriglohngruppe EG 1 nicht für zutreffend erachtet und die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bestätigt. Die baden-württembergischen Arbeitsgerichte scheinen dagegen eine Eingruppierung von Reinigungskräften in die Entgeltgruppe 1 für angemessen zu halten (so das Arbeitsgericht Karlsruhe in mehreren Beschlüssen, so vom 21.07.2006 Aktenzeichen 1 BV 16/05). Man spart halt im Ländle.
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- 1. Oktober 2007
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Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Verfasst von: RA Michael W. Felser
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