Das scheint das Arbeitsgericht Stuttgart am 13.9.2007 entschieden zu haben. Die Begründung liegt noch nicht vor. Das Arbeitsgericht Regensburg (vom 16.03.2007 Aktenzeichen 2 BV 41/06) hatte dagegen eine Eingruppierung einer Reinigungskraft in die neue Niedriglohngruppe EG 1 nicht für zutreffend erachtet und die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bestätigt. Die baden-württembergischen Arbeitsgerichte scheinen dagegen eine Eingruppierung von Reinigungskräften in die Entgeltgruppe 1 für angemessen zu halten (so das Arbeitsgericht Karlsruhe in mehreren Beschlüssen, so vom 21.07.2006 Aktenzeichen 1 BV 16/05). Man spart halt im Ländle.

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