Wenn jemand sich für den Sonderurlaub nach TVÖD interessiert, meint er meistens nicht § 28 TVÖD „Sonderurlaub“, sondern die Arbeitsbefreiung nach § 29 TVÖD für besondere Anlässe. Dort ist der Urlaub, also die zusätzlichen freien Tage für Hochzeit, Umzug, Tod oder schwerer Erkrankung naher Angehöriger, Kindesgeburt , Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, Jubiläum, Arzttermine während der Arbeitszeit, Gewerkschaftsarbeit und andere besondere Anlässe geregelt. Dort gibt es einen bis fünf Arbeitstagen Zusatzurlaub.
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- 4. April 2008
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Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Verfasst von: RA Michael W. Felser
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