Wenn jemand sich für den Sonderurlaub nach TVÖD interessiert, meint er meistens nicht § 28 TVÖD „Sonderurlaub“, sondern die Arbeitsbefreiung nach § 29 TVÖD für besondere Anlässe. Dort ist der Urlaub, also die zusätzlichen freien Tage für Hochzeit, Umzug, Tod oder schwerer Erkrankung naher Angehöriger, Kindesgeburt , Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, Jubiläum, Arzttermine während der Arbeitszeit, Gewerkschaftsarbeit und andere besondere Anlässe geregelt. Dort gibt es einen bis fünf Arbeitstagen Zusatzurlaub.

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