Alle Jahre wieder: Manchmal kommt es einem so vor, als wären die Geschäfte kurz nach Weihnachten genauso voll wie in den Tagen davor. Was aber treibt die Menschen erneut in die Geschäfte? Umtauschen und Gutscheine einlösen. Hierbei sollte jedoch einiges beachtet werden. Bei Ladengeschäften gibt es nämlich überhaupt keine Verpflichtung des Verkäufers, die Ware wieder zurückzunehmen. Es handelt sich entgegen landläufiger Meinung um eine rein freiwillige Leistung des Verkäufers; es gibt kein Umtauschrecht. Gibt der Verkäufer statt Bargeld
nur einen Warengutschein heraus, ist dies sein gutes Recht. Anders ist es aber dann, wenn die Umtauschmöglichkeit vereinbart oder vom Verkäufer zugesagt worden ist.
Und anders verhält es sich auch bei Käufen über den Telefon-, Versand- oder Internethandel. Hier steht dem Kunden ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Der Vertrag muss ordnungsgemäß rückabgewickelt werden.
Ist ein Gerät mangelhaft, stehen dem Käufer wiederum Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer kann Nachbesserung verlangen. Schlägt diese fehl, kann er vom Verkauf zurücktreten. Er bekommt sein Geld zurück; und der Verkäufer muss die Ware wieder an sich nehmen. Wichtig: Der BGH hat erst am 26.11.2008 (VIII ZR 200/05) entschieden, dass der Verkäufer kein Entgelt für die Abnutzung fordern kann, wenn er ein intaktes Ersatzgerät liefert. Im entschiedenen Fall hatte ein Versandhaus für den Austausch eines defekten Elektroherdes ein Nutzungsentgelt von € 70,00 verlangt. Diese Forderung wurde abgewiesen.
Bei Gutscheinen ist zu beachten, dass diese nicht auf ein Jahr befristet sein dürfen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Zumindest 2 Jahre muss auch ein Gutschein seine Gültigkeit behalten. Dies hat das Landegericht München I Urteil (v. 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06) entschieden.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht