so das BAG in seinem Urteil vom 5.4.2006 (4 AZR 390/05 u.a.), mit dem es einen Rechtsstreit in einer kirchlichen Einrichtung der Diakonie zugunsten der Arbeitnehmer entschied. Strittig war die Reichweite einer in den Arbeitsverträgen der Beschäftigten enthaltenden Bezugnahme auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). In den Formulararbeitsverträgen wurde bezüglich Eingruppierung und Entgelt auf den BAT verwiesen, bezüglich anderer Regelungen – so jedenfalls das BAG – auf die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Arbeitgebers. Die Mitarbeiter waren der Meinung, durch die Verweisung müssten auch die Arbeitsregelungen des AVR gelten, der Arbeitgeber dagegen wollte die sich aus einem zwischen Ver.di und dem Land Berlin vereinbarte Verschlechterungen des Sanierungstarifvertrags zum BAT bei der Arbeitszeit anwenden. Die Arbeitsgerichtskammern hatten ausnahmslos zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, die Mehrheit der Kammern des LAG Berlin dagegen zugunsten der Diakonie. Was zeigt, das es die Meinung „des“ Landesarbeitsgerichts XY meistens nicht gibt, sondern jede einzelne Kammer durchaus eine eigene Meinung hat. Und das ist auch gut so …

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 21/06

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Bundesangestelltentarifvertrag.de

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