Die Abmahnung eines Arbeitnehmers wird auch gerne als „gelbe Karte“ bezeichnet. Damit wird mit einem Bild aus dem Fussball verdeutlicht, dass die Abmahnung eine Warnfunktion hat und davor warnt, dass bei einem erneuten „Foul“ eine „rote Karte“, also weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen, häufig die Kündigung, erfolgen kann. Anders als im Fussball muss das Foul aber „gleichartig“ sein, also der gleichen Kategorie von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag angehören. Grund ist, dass eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines bestimmten Pflichtverstoßes wie z.B. der Arbeitsverweigerung nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen wurde, dass eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens, also eine erneute Arbeitsverweigerung, zur Kündigung führen kann. Hier erkennt man die Ähnlichkeit zu den anderen Abmahnungen ausserhalb des Arbeitsrechts, die die Volksseele zum Kochen und die Justizministerin zum Handeln bringen. Die Arbeitsgerichte nehmen es allerdings bei der erforderlichen Gleichartigkeit nicht so genau und bilden – je nach Gusto – sehr unterschiedlich weite Kategorien von Gleichartigkeit. So lässt sich für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber schwer kalkulieren, ob eine Kündigung auf einen gleichartigen Verstoß gestützt werden kann. Das macht betriebsbedingte Kündigungen in einschlägigen Kreisen so beliebt.
Häufig ist an der gelben Karte allerdings schon der unbedingte Kündigungswille zu erkennen. Exzesse sind dann sogenannte Serienabmahnungen, in der Praxis gibt es Fälle, in denen an einem Tag drei Abmahnungen ausgesprochen wurden und förmlich auf jede Gelegenheit gewartet wird, eine weitere Abmahnung zu erteilen.
Allerdings erschöpft sich die Abmahnung nicht in der Wirkung der gelben Karte. Sie ist auch ohne Kündigungsvorbereitungsabsicht ein Gläubigerrecht.
In den nächsten Tagen werden wir uns in loser Reihenfolge mit allen Aspekten der Abmahnung im Arbeitsrecht auseinandersetzen, auch mit der Frage, ob und wie man als Arbeitnehmer am besten auf eine Abmahnung reagiert.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte