Zwei Autos fahren auf einer breiten Straße hintereinander. Das vordere Auto, bzw. sein Fahrer, möchte nach rechts in ein Grundstück abbiegen. Und was macht er, er ordnet sich nicht etwa rechts, sondern zur Straßenmitte ein. Der folgende Fahrer dachte sich, der vordere Wagen wolle also nach links abbiegen und will rechts vorbei fahren. Als er auf gleicher Höhe ist, biegt der zunächst vordere Fahrer ohne den anderen Wagen zu bemerken doch nach rechts ab und kollidiert mit dem anderen, anstatt wie beabsichtigt in das Grundstück aufzubiegen. Passiert
im Amtsgerichts Bezirk Kronach. Und der Fahrer des „Abbiegers“ wollte nun Schadenersatz. Als die Versicherung sich weigerte, klagte er und verlor. Das Gericht warf ihm einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor. Ferner habe der Kläger nicht nach hinten bzw. zur Seite geblickt und vor allem sei er der Verpflichtung aus § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen. Denn beim Abbiegen muss sich jeder so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Und dem hatte der Kläger offensichtlich nicht genügt.
Das Landgericht Coburg hat dem Kläger auf dessen Berufung erklärt, dass es die Auffassung des Amtsgerichts teile. Der Kläger hat die Berufung zurückgenommen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: jurion.de vom 21.09.2007