am 31. März, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit übertragen wurde. Das entschied das Arbeitsgericht Lörrach mit Rücksicht auf die Entscheidung des EuGH zur Urlaubsabgeltung (Juracity berichtete). Das Arbeitsgericht: „Wegen Krankheit im Jahr der Entstehung nicht genommener und auf das Nachjahr übertragener Erholungsurlaub verfällt nicht mit dem 31. März. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erfasst – bei europarechtskonformer Auslegung – diese Fälle nicht.“ Erstaunlich ist aber an der Entscheidung, dass das Arbeitsgericht Lörrach nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub rettete, sondern auch den arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub, der darüber hinaus ging. Das zuletzt doch recht ausgeurteilte und dröge Urlaubsrecht könnte wieder etwas spannender werden.

Volltext des Urteils des Arbeitsgericht Lörrach vom 6.2.2009 – 3 Ca 161/08

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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