Das OLG Hamm (17 U 112/07) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die von Germanwings geforderten Rücklastschriftkosten berechnet werden dürfen. Germanwings fordert von Kunden bei denen die Banken Lastschriften mangels Kontodeckung nicht einlösen, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 50,00. Gegen diese

Klausel in den Geschäftsbedingungen der Airline hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt. Im entschiedenen Fall ging um es um einen Reisenden bei dem die Bank mangels Kontodeckung ca. € 150,00 rücklastschrieb. Der Mann sollte nun € 50,00 an Germanwings zahlen.

Muss, er nicht, entschieden die Richter. Zwar ist der Reisende verpflichtet, für entsprechende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, macht er sich auch schadenersatzpflichtig. Die Richter monierten allerdings die Höhe der geforderten Pauschale. Laut Gesetz sei eine Pauschale unwirksam, wenn sie den üblicherweise zu erwartenden Schaden übersteige. Zudem seien nur die Kosten und Gebühren erstattungsfähig, mit denen Germanwings durch Dritte belastet werde so das OLG Hamm.

Damit folgte das Gericht dem Landgericht Dortmund.

Das OLG Hamm hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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