In Österreich gibt es das Datenschutzgesetz. Und dieses sieht in § 33 Schadenersatzansprüche für den Fall vor, das Daten gegen die Bestimmung des Gesetzes verwendet werden. Ein solcher Fall wurde nun in Wien entschieden. Der Kläger war in die Datenbank eines Wirtschaftsdienstes aufgenommen worden, weil er den vorgeblichen „Unkostenbeitrag“ in Höhe von € 100,00 für die falsche Ablage von Müll nicht gezahlt hatte. Er hatte die Forderung gegenüber dem Inkassobüro bestritten; sie geriet dennoch zur Eintragung. Und als der Kläger für seinen Sohn einen Handyvertrag
erwerben wollte, wurde ihm dies mit Hinweis auf den Eintrag verwehrt; wie hier manchmal bei schlechten Schufaeinträgen auch. Der Kläger ärgerte sich und begehrte Schmerzensgeld in Höhe von € 750,00.
Das LGZ Wien folgte dem Kläger. Das Gericht sah es als maßgeblich an, dass der Kläger nicht über den Eintrag informiert worden war. Die Aufnahme der Daten sei daher rechtswidrig und der Beklagten auch subjektiv vorwerfbar, weil der Kläger die Berechtigung der Forderung, die nicht auf einem Vertrag beruhe, bereits gegenüber dem Inkassobüro dem Grunde nach bestritten habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass die Nichtbezahlung dieser Forderung nicht geeignet sei, über die Kreditwürdigkeit des Klägers Auskunft zu geben. Damit sei der gute Rufe des Klägers bedroht worden.
Mal sehen, was deutsche Gerichte zu unberechtigten Schufaeinträgen künftig urteilen.
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: oe-journal.at