Das Landgericht Karlsruhe (Az.: 6 O 177/07) hatte sich mit den Tücken des Kochalltags zu befassen. Bei der Zubereitung von Pommes Frittes war es zu einem Wohnungsbrand gekommen und die Hausratversicherung weigerte sich, zu zahlen. Was war passiert?

Der Versicherte hatte in einem offenen Topf Fett erhitzt und die Kartoffeln hineingegeben. Der Topf hatte Feuer gefangen und erheblichen Schaden in der Wohnung angerichtet. Der Versicherte hatte sich jedoch nicht in der Küche befunden. Er war allerdings nur wenige Meter entfernt gewesen und hatte die Küchentür offen gelassen.

Die Richter aber erkannten grobe Fahrlässigkeit und gaben der Versicherung Recht. Nach ihrer Auffassung muss sich der Koch oder die Köchin bei der Erhitzung von Fett in offenen Topf immer direkt am Herd befinden und dem Kochvorgang die volle Aufmerksamkeit schenken.

Alternativ dazu dürfte man auch eine Friteuse benutzen können; das hätte auch der Nase gut.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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