Viele Arbeitnehmer klagen nach einer Kündigung auf Weiterbeschäftigung, obwohl sie meistens in einer Weiterbeschäftigung keinen rechten Sinn mehr sehen, sondern nur noch eine Abfindung erreichen wollen. Genauer gesagt, erheben sie eine Kündigungsschutzklage, durch die durch das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, kombiniert mit einem Weiterbeschäftigungsantrag, mit dem der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu „unveränderten Bedingungen“ verurteilt werden soll. Eine Klage auf Zahlung einer Abfindung ist dagegen sehr selten, weil es einen Anspruch auf eine Abfindung auch nur ausnahmsweise im Arbeitsrecht gibt (z.B. aus einem Sozialplan). Trotzdem enden die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einer Abfindung, die im Verhandlungswege erreicht wird, weil auch der Arbeitgeber nicht möchte, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird. Dafür zahlt er dann, je nachdem wie gut die Karten rechtlich für den Arbeitnehmer liegen und wie versiert dessen Anwalt argumentiert und verhandelt, eine Abfindung. Ergebnis eines gewonnenen Arbeitsgerichtsverfahrens ist auch nicht, wie man verschiedentlicht liest, eine Wiedereinstellung, sondern die Weiterbeschäftigung, was ein gravierender Unterschied ist. Während die Weiterbeschäftigung nahtlos ist, würde eine Wiedereinstellung eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bedeuten. Ausnahmsweise kann aber auch auf Wiedereinstellung geklagt werden. Das ist dann der Fall, wenn sich nach dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung die Sachlage geändert hat, also ein geeigneter Arbeitsplatz frei wird. Dann kann der gekündigte Mitarbeiter die Wiedereinstellung verlangen, muss aber auch dabei kurze Fristen beachten und notfalls klagen. Es kann also sehr sinnvoll sein, nach einer Kündigung die Stellenanzeigen des alten Arbeitgebers zu beobachten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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