Der Gesetzgeber wollte die außergerichtliche Streitschlichtung fördern und die Arbeitsgerichte entlasten. So wurde § 1 a KSchG geschaffen. Danach erhalten Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen eine Abfindung, wenn sie auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf diesen Anspruch hingewiesen hat. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage schließt also ebenso wie der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Anspruch regelmäßig aus. Aber was gilt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erhebt, sie jedoch wieder zurücknimmt?

Nach § 269 der Zivilprozessordnung gilt eine solche Klage als nicht erhoben. Gilt dies auch im Falle des § 1 a KSchG ?

Nein, urteilte kürzlich das BAG (Az.: 2 AZR 971/06). Zur Begründung führt das BAG aus, dass der Arbeitgeber doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert würde, die er gerade vermeiden wollte.

Der Gesetzeszweck stehe dem Zuspruch einer Abfindung daher entgegen.

In der Vergangenheit wurden trotz des Ausspruches von „§ 1 a KSchG – Kündigungen“ oft Kündigungsschutzklagen erhoben, um über die Höhe einer Abfindung noch „pokern“ zu können. Diese Taktik dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG nur dann zum Erfolg führen, wenn die Kündigung offensichtlich unbegründet ist; andernfalls droht künftig ein „Totalverlust“. Der Spielraum der Arbeitnehmer ist daher erheblich eingeschränkt worden.

In zahlreichen Fällen kommt es jedoch überhaupt nicht zu einer Klage, weil die die Parteien einen Aufhebungsvertrag schließen. Informationen hierzu, auch zur Frage einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I, finden Sie hier auf unserem Portal Aufhebungsvertrag.de.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Presseerklärung des BAG

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