Die Gleichung, ein Abwicklungsvertrag sei ein Aufhebungsvertrag, ist vertragsrechtlich und insbesondere arbeitsrechtlich falsch, sozialversicherungsrechtlich aber richtig. Die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit nach § 144 SGB III enthalten zum Abwicklungsvertrag folgende Hinweise:

„(1) Das Beschäftigungsverhältnis ist durch den Arbeitnehmer auch dann gelöst, wenn es ohne Beteiligung des Arbeitnehmers nicht beendet worden wäre.
(…)
b) Bei einer Arbeitgeberkündigung kann der Arbeitslose nachträglich innerhalb der Frist, in der eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, (z. B. durch einen „Abwicklungsvertrag“) das Beschäftigungsverhältnis gelöst haben. Solche Verträge können insbesondere die Zahlung einer Abfindung zum Inhalt haben, wenn dafür auf die
Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Kündigung verzichtet wird.“

Bei Ziffer 9.1.3 Wichtiger Grund bei Abwicklungsverträgen

„(1) Abwicklungsverträge sind wie Aufhebungsverträge zu bewerten.“

Im Ergebnis wird daher leistungsrechtlich durch die Arbeitsagentur der Abwicklungsvertrag sowohl bei der „Lösung des Arbeitsverhältnisses“ als auch beim „wichtigen Grund“ im Sinne des § 144 SGB III bei der Sperrzeit genauso behandelt wie der Aufhebungsvertrag.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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