Der Abwicklungsvertrag beendet im Unterschied zum Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht, er regelt die Beendigungsmodalitäten nach einer Kündigung. Sozialversicherungsrechtlich, d.h. bei der Sperrzeit, machen die Sozialgerichte und die Arbeitsagenturen aber keinen Unterschied. Mehr denn je gilt bei Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag, dass eine anwaltliche Beratung unverzichtbar ist, wenn man keine Sperrzeit oder keinen Verlust des Sozialversicherungsschutzes riskieren will. Zu den Risiken und Nebenwirkungen beim Abwicklungsvertrag. Ein Mandant von uns hat wegen einer fehlerhaften Ausgleichsklausel das Arbeitgeberdarlehen nicht mehr zurückzahlen müssen (30.000 Euro). Wer es trotzdem mit einem einfachen und unkommentierten Muster versuchen will, wird auf unseren Seiten fündig. Aber wir haben Sie gewarnt …
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- 29. März 2008
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Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Verfasst von: RA Michael W. Felser
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