Kündigungsfrist nach MTV Spedition, Logistik und Transport NRW

Die Kündigungsfrist ist für die Arbeitnehmer in Speditionen, Logistikunternehmen und Transportwirtschaft in NRW unterschiedlich geregelt, je nachdem ob sie als gewerbliche Arbeitnehmer oder als kaufmännische oder technische Angestellte anzusehen sind. Es gibt zwei verschiedene Manteltarifverträge.

1. Kündigungsfrist für die gewerblichen Arbeitnehmer in Speditionen,  Logistikunternehmen und Transportwirtschaft in NRW (MTV)

Manteltarifvertrag
für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft
Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2013

Zwischen den Arbeitgeberverbänden
Arbeitgeberverband Verkehrswirtschaft und Logistik des Verbandes Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. (VVWL), Düsseldorf
Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe im Bergischen Land e.V., Wuppertal
Verband Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf
-einerseits-

und
der Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Nordrhein-Westfalen
(ver.di NRW), Düsseldorf
-andererseits-

wird folgender Bezirksmanteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 MTV Geltungsbereich

Der Vertrag gilt
1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen
2. fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Speditions-, Logistik- (einschließlich Kontraktlogistik) und Transportwirtschaft
3. persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig sind,
und Auszubildende

(…)

§ 12 MTV Kündigungsfristen

1. Bei Einstellung kann eine Probezeit vereinbart werden.

2. Im ersten Beschäftigungsmonat kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 1 Tag gelöst werden, danach beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.

Die beidseitige Kündigungsfrist beträgt nach einem Jahr 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Sie erhöht sich nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 2 Monate, nach 10 Jahren auf 3 Monate, nach 15 Jahren auf 4 Monate, nach 20 Jahren auf 6 Monate jeweils zum Monatsende.

4. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze gem. § 35 SGB VI erreicht wird. Abweichend hiervon gilt für die Geburtsjahrgänge, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, die Regelaltersgrenze gem. § 235 Abs. 2 SGB VI.

5. Das Arbeitsverhältnis endet abweichend von Abs. 4 ferner nach Zugang des Bescheides des Trägers der

a) gesetzlichen Rentenversicherung zum Bezug einer Altersrente als Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,

b) gesetzlichen Unfallversicherung zum Bezug einer Unfallvollrente, jeweils mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Zugang des Rentenbescheides.

Kommentar von Rechtsanwalt Felser:

Im MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in Speditionen, Logistikunternehmen und Transportwirtschaft in NRW sind die Kündigungsfristen in mehrfacher Hinsicht gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 622 BGB verschlechtert. So kann im ersten Beschäftigungsmonat mit einer Kündigungsfrist von 1 Tag gekündigt werden (man kann schon von „Hinausfliegen“ sprechen), erst ab dem zweiten Monat gilt die Kündigungsfrist von 14 Tagen. Erst nach einem Jahr (lt. Gesetz schon nach der Probezeit) beträgt die sowohl für die Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 2 Monate (lt. Gesetz ebenfalls), nach 10 Jahren auf 3 Monate (laut Gesetz bereits nach 8 Jahren), nach 15 Jahren auf 4 Monate (laut Gesetz bereits nach 10 Jahren), nach 20 Jahren auf 6 Monate (laut Gesetz schon nach 15 Jahren) jeweils zum Monatsende. Nach § 622 Abs. 2 BGB würde nach 20 Jahren die Kündigungsfrist zudem 7 Monate zum Monatsende betragen.

2. Kündigungsfrist für kaufmännische und technische Angestellte in Speditionen, Logistikunternehmen und Transportwirtschaft in NRW (MTV)

Manteltarifvertrag
für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2005

Zwischen den Arbeitgeberverbänden Arbeitgeberverband des Verkehrsgewerbes Nordrhein e.V., Düsseldorf handelnd für die Arbeitgeberverbände
– Verband Güterkraftverkehr und Logistik Nordrhein e.V.
– Verband Möbelspedition Nordrhein e.V.
Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe im
Bergischen Land e.V., Wuppertal Verband für das Verkehrsgewerbe Westfalen-Lippe e.V., Münster Verband Spedition und Logistik Nordrhein e.V., Düsseldorf
–einerseits
und der Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Nordrhein-Westfalen (ver.di NRW), Düsseldorf
–andererseits
wird folgender Rahmentarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 MTV
Geltungsbereich

Der Vertrag gilt
1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen

2. fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft

3. persönlich: für alle Angestellten und kaufmännischen Auszubildenden

a) Nicht von diesem Tarifvertrag erfasst werden Angestellte, die im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nicht als Arbeitnehmer gelten;

b) Angestellte, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt, als die höchste tarifliche
Beschäftigungsgruppe es verlangt oder deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbedingungen überschreiten.

§ 11 MTV
Kündigung

1. Für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten gelten die gesetzlich zulässigen Kündigungsfristen (vgl. § 622 BGB).

2. Die gesetzlichen oder sonst zulässig getroffenen Bestimmungen über das Recht der  außerordentlichen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bleiben unberührt.

Kommentar von Rechtsanwalt Felser:

Im MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW wird schlicht auf die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB verwiesen. Danach gelten die nach Betriebszugehörigkeit verlängerten Kündigungsfristen zwar nur für den Arbeitgeber, so dass Arbeitnehmer mit der kurzen Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB kündigen könnten. Die meisten Arbeitsverträge sehen aber in nach § 622 BGB zulässiger Weise für beide Seiten gleichlange Kündigungsfristen vor. Hier gilt also für Arbeitnehmer vor der Eigenkündigung: Immer in den Arbeitsvertrag schauen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Rechtsanwalt Felser hat Betriebsräte und Arbeitnehmer aus allen Bereichen der Speditions- und Logistik- und Transportbranche beraten und / oder vertreten (DHL alle Gesellschaften, DPAG Gesamtbetriebsrat und Betriebsräte, Delhey, Hoyer, Talke, RSB Logistik, Anterist und Schneider, trans-o-flex, Federal Express, TNT, GD Express, DPD, Rhenus, Schenker und viele mehr). Mehrfach hat er für den Gesamtbetriebsrat der DHL Global Forwarding sowie RSB Logistik (u.a.) Sozialplanverhandlungen begleitet. Er ist Autor von Ratgebern und Fachbeiträgen (Arbeitsrecht im Betrieb) für Betriebsräte und zum Kündigungsrecht.

Rechtsanwalt Felser gibt als Experte regelmäßig Interviews im ARD und WDR (TV und Radio) [20] und für Bild und Bild.de [21].

Spezielle Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Kündigungsfrist im Arbeitsrecht finden Sie hier:

Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel [22]

Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012: Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. [23]

Verbraucherportal Biallo.de vom 03.11.2011: Kündigungsfrist – Gesetz diskriminiert noch immer jüngere Arbeitnehmer von Rolf Winkel[24]

Handwerk-Magazin 4/2010: Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. – Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [25]

Verbraucherportal Biallo.de vom 08.04.2010: Jobwechsel – Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Axel Willmann [26]

Rheinische Post vom 25.6.2007: Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [27]

Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: „Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen.“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser[28]

Bild & T-Online vom 13.4.2005: „Entlassen – und wie geht’s jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [29]

Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: „Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt.“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [30]

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