Nach dem Erhalt einer Änderungskündigung kann man viele Fehler machen. Zum einen kann man falsch reagieren, zum anderen Fristen übersehen. Letzeres passiert leider relativ häufig.

Grundsätzlich kann man das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annehmen („Einverstanden“) oder ohne wenn und aber ablehnen („Niemals …“). Im ersten Fall ändert sich der Arbeitsvertrag entsprechend (meist zum Schlechteren), im zweiten Fall wird aus der Änderungskündigung eine normale Beendigungskündigung. Die dritte Reaktionsmöglichkeit ist die Annahme unter Vorbehalt („Ja, aber …“). Damit erklärt man sich – vorläufig – mit der Änderung einverstanden, behält also seinen Job. Durch den Vorbehalt macht man deutlich, dass man sich die arbeitsgerichtliche Klärung, ob die Änderung zumutbar ist, offenhält. Das ist die sicherste Option und im Regelfall auch die beste Verhaltensweise.

Dann aber muss man schon aufpassen, es gilt eine Klagefrist. Für die Klage zur Überprüfung der Zumutbarkeit der Änderung (sog. Änderungsschutzklage) sieht das Gesetz wie bei einer normalen Kündigung eine Dreiwochenfrist (§ 4 KSchG), gerechnet ab Zugang der Kündigung, vor. Klagt der Arbeitnehmer, der die Änderung unter Vorbehalt angenommen hat, nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung, wird die Änderung „rechtskräftig“, der Arbeitnehmer wird also so behandelt, als ob er das Angebot angenommen hätte.

Aber auch für die Reaktion auf die Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer nicht viel Zeit nehmen.

Frist zur vorbehaltlosen Annahme des Angebotes und für die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 6.2.2003 – 2 AZR 674/01; 18.5.2006 – 2 AZR 230/05) ist die vorbehaltlose Annahme eines in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots zwar nicht an eine Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gebunden. Allerdings kann der Arbeitgeber in der Änderungskündigung eine Frist für die Annahme seines Angebotes setzen. Eine Annahme kann dann nur innerhalb der bestimmten Frist erfolgen (§ 148 BGB). Die gesetzliche Mindestfrist des § 2 Satz 2 KSchG („innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen“) bildet aber die Untergrenze für das vom Arbeitgeber gemachte befristete Änderungsangebot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.2.2007 – 2 AZR 44/06). Der Arbeitnehmer kann sowohl die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt als auch die vorbehaltlose Annahme nach Ablauf einer zu kurz bemessenen Annahmefrist grundsätzlich noch bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist des § 2 Satz 2 KSchG erklären. Diese beträgt also maximal drei Wochen; ist die Kündigungsfrist kürzer, ist die Erklärungsfrist auch entsprechend verkürzt.

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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