Dem Personalrat steht nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz bei der Einstellung nicht nur bei der Festlegung der Entgeltgruppe des neuen Mitarbeiters, sondern auch bei der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe nach § 16 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ein Mitbestimmungsrecht zu. Dies entschied die 5. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungsssachen) des Verwaltungsgerichts in Mainz.

Geklagt hatte der Personalrat einer Integrierten Gesamtschule. Im Rahmen eines Seiteneinstiegs hatte die Dienststelle die Mitbestimmung des zuständigen Personalrats bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei der Einstellung einer Lehrkraft abgelehnt und die neue Lehrkraft ohne Beachtung der Ansicht des Personalrats zur richtigen Stufenzuordnung eingestellt.

Nach § 78 LPersVG RP bestimmt der Personalrat

„insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:

1. Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, Eingruppierung,“

Bei Einstellungen werden neue Mitarbeiter nach dem TV-L in eine Entgeltgruppe eingruppiert und innerhalb dieser einer Stufe zugeordnet. § 16 Abs. 2 TV-L sieht die Zuordnung in eine höhere Stufe als die Stufe eins vor, wenn einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorliegt. Außerdem kann der Arbeitgeber unabhängig davon bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich war.

Aufgrund der weitreichenden Mitbestimmung des Personalrats bei personellen Angelegenheiten nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz stehe dem Personalrat bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Feststellung der einschlägigen Berufserfahrung bzw. der Förderlichkeit einer vorangegangenen Tätigkeit bei der Stufenzuordnung sei nämlich mit der Eingruppierung (Festlegung der Entgeltgruppe) vergleichbar, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz ausdrücklich mitbestimmungspflichtig sei. In beiden Fällen solle die Mitbestimmung dem Personalrat ermöglichen, auf die Wahrung des Tarifgefüges und damit auf die Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle zu achten und so zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der Beschäftigten solle mit der Mitbestimmung verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume bei den Begriffen „einschlägige Berufserfahrung“ und „förderlich“ einzelne Arbeitnehmer bevorzugt oder benachteiligt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Mainz vom 30.10.2007 Aktenzeichen 5 K 181/07.MZ

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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