Nicht wenige Klagen scheitern nicht an der Berechtigung der Ansprüche an sich, sondern daran, dass sie nicht mehr durchsetzbar sind, z.B. weil der Anspruch verfallen ist. Auch im öffentlichen Dienst galt und gilt mit § 70 BAT bzw. § 37 TVÖD eine Ausschlussfrist von 6 Monaten.

§ 37 TVÖD lautet:

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

Glück hatte eine Klägerin, die Schadensersatz wegen einer Hepatitisinfektion geltend gemacht hatte. Der Berufsschulllehrerin, die sich bei der Versorgung einer Schnittverletzung von drogenabhängigen Schülern infiziert hatte, sprach das Bundesarbeitsgericht Schadensersatz zu. Das Bundesarbeitsgericht wies die Ansicht des beklagten Landes zurück, der Anspruch sei bereits verfallen, weil der Schadensumfang noch gar nicht feststehe. Dagegen lehnte das Bundesarbeitsgericht den ebenfalls geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ab, wies allerdings darauf hin, dass auch dieser nach neuerer Rechtslage begründet wäre.

Quelle: BAG vom 14.12.2006 Aktenzeichen 8 AZR 628/05, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

, , , , ,

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.